"Wenn bei einem neu gekauften Produkt ein Mangel auftritt, kann man dann zwischen Gewährleistung und Garantie wählen?". Leser fragen und unsere Experten antworten – hier Dr. Beate Gelbmann.
Dr. Beate Gelbman |
Im Prinzip ja, aber es ist nicht immer sinnvoll. Nur die Gewährleistung ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, die Garantie kann zusätzlich gewährt werden und darf die Gewährleistung keinesfalls einschränken. Darauf muss man als Käufer auch hingewiesen werden. Die Gewährleistung steht Ihnen gegenüber dem Verkäufer zu, die Garantie in der Regel gegenüber dem Hersteller. Man muss hier immer genau auf den Inhalt der Garantie achten.
Sekundäre Gewährleistungsbehelfe
Wichtig ist, dass der Verkäufer sich seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht entledigen darf und kann, indem er auf die Garantie verweist. Nimmt der Käufer aus diesem Grund die Garantie in Anspruch, hat der Verkäufer seine Pflicht zur Gewährleistung verweigert. Dann kommen die sogenannten sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung oder Wandlung = Ware zurück, Geld zurück) zur Anwendung. Davon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass der Garantiegeber vereinbarungsgemäß als Gehilfe des Verkäufers tätig wird. Dann erfüllt der Verkäufer seine gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
Achtung!
Wendet sich der Käufer von sich aus nur an den Garantiegeber, kann es sein, dass er sich dadurch selber um die Möglichkeit bringt, die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen. Wenn nun der Mangel im Zuge der Herstellergarantie und ohne Einschaltung des Verkäufers behoben wurde, dann beginnt für die Reparatur keine Gewährleistungsfrist mehr zu laufen. Bleibt der ursprüngliche Mangel trotz Einschaltung des Garantiegebers vorhanden, muss aber weiterhin die Möglichkeit der Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer bestehen.
Hier finden Sie mehr unserer Tipps nonstop.