"Ich habe privat ein gebrauchtes Klavier gekauft, dessen Garantie noch gültig ist. Jetzt klemmt eine Taste, aber das Musikfachgeschäft verweigert die kostenlose Reparatur, weil die Garantie auf den Namen des Erstkäufers ausgestellt ist. Was kann ich tun?" - In den "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Mag. Maria Ecker.
Freiwillige Vereinbarung
Ein Garantievertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen dem Hersteller oder Händler und dem Käufer. Der Inhalt der Garantie ist frei gestaltbar. In der Praxis beziehen sich die meisten Garantien auf das Gerät bzw. die Seriennummer, unabhängig davon, wer den Anspruch aus der Garantie geltend macht. Lautet die Garantie aber auf den Namen des Erstkäufers, so hat auch nur er Ansprüche aus der Garantie. Nur er könnte eine Reparatur des Klaviers verlangen.
Abtretungsvereinbarung
Diesen Anspruch hätte Ihnen der Erstkäufer schriftlich abtreten können, sofern nicht ein Abtretungsverbot vereinbart wurde. Ohne eine solche Abtretungsvereinbarung müssen Sie die Reparatur selbst bezahlen. Nach § 9b KSchG (Konsumentenschutzgesetz) muss eine Garantieerklärung zumindest den Namen und die Anschrift des Garanten, den Inhalt, die Dauer und die räumliche Geltung sowie die sonstigen für die Inanspruchnahme notwendigen Angaben enthalten. Außerdem muss auf die gesetzlich nicht einschränkbare Gewährleistungspflicht des Verkäufers hingewiesen werden.