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Flugstornierung: unzulässige Bearbeitungsgebühr - Aber nicht refundierbarer Tarif

Eine Konsumentin buchte bei einer Fluglinie 2 Flugtickets. Zwei Monate vor dem geplanten Flug stornierte sie eines der Tickets. Die Fluglinie erstattete aber nur 11,17 Euro.

Vom Gesamtpreis von 338,17 Euro zog sie folgendes ab:

  • nicht refundierbarer Tarif 224 Euro
  • nicht refundierbarer Kerosinzuschlag 68 Euro
  • Bearbeitungsgebühr 35 Euro.

Das Handelsgericht Wien (HG) entschied nun, dass lediglich die 35 Euro Bearbeitungsgebühr als gröblich benachteiligend anzusehen und rückzuerstatten sind.

"Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass organisatorisch für die Abwicklung von Flugstornierungen Vorsorge getroffen wird und der Personal- und Sachaufwand dafür ohnehin bereits in die Ticketpreise einkalkuliert ist", so das Urteil.

Tickettarif nicht rückerstattet

Die Klägerin begehrte neben der Refundierung von Gebühren und Steuern aber auch die Rückerstattung von 95 % des Preises für das stornierte Flugticket. Den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit sah sie ebenfalls als gröblich benachteiligend an.

In den Tarifinformationen der Fluglinie hieß es dazu:

"Rückerstattung: Nein, der von Ihnen ausgewählte Tarif ist nicht erstattungsfähig. Jene im Gesamtpreis enthaltenen Steuern und Gebühren, die durch Ihre Nichtinanspruchnahme des Fluges nicht anfallen, sind jedoch erstattungsfähig (ausgenommen der internationale/nationale Zuschlag YQ). In diesen Ländern heben wir eine Bearbeitungsgebühr für die Rückerstattung der Steuern und Gebühren ein."

Das HG verneinte nun die Forderung der Klägerin. Der Ausschluss der Refundierbarkeit sei dann gröblich benachteiligend, wenn bei vorzeitiger Stornierung das Ticket weiterverkauft und die Fluggesellschaft bereichert wäre.

Vollauslastung nicht bewiesen

Auch könne der Fluglinie - zum Teil aufgrund schwankender Preise - nicht unterstellt werden, dass sie bei einem Ticketpreis für Hin- und Rückflug von knapp 400 Euro kurz vor dem Flug absichtlich ein zu hohes Entgelt für die Tickets gefordert und es deshalb absichtlich unterlassen habe, ein späteres Angebot der Klägerin zu erwerben.

Zu welchen Preisen die Fluglinie Tickets für diese Flüge davor und danach anbot, konnte nicht festgestellt werden. Dass die von der Klägerin gebuchten und auch tatsächlich durchgeführten Flüge ausgebucht waren, das heißt, dass die Fluglinie sämtliche Sitzplätze für Hin- und Rückflug verkauft hatte, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Das Urteil im Volltext (60R80/18x).

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