Die Fernwärme Wien verwendete in ihren Verträgen Klauseln, die Konsumenten unabsehbar lang verpflichteten. Besitzer einer Eigentumswohnung konnten etwa den Vertrag erst kündigen, wenn sie die Wohnung verkauften, Mieter, wenn sie den Mietvertrag aufkündigten. Auch mussten sie dafür sorgen, dass der Nachfolger den Liefervertrag übernimmt.
Rechtswidrige Bindungsdauer
Dagegen klagten wir im Auftrag des Sozial- und Konsumentenschutzministeriums. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese überlange Bindungsdauer nun für rechtswidrig erklärt.
Nach ersten Vertragsjahr
Lieferverträge für Fernwärme dürfen also gekündigt werden, und zwar frühestens mit Ablauf des ersten Vertragsjahres, dann jedes halbe Jahr (mit zweimonatiger Kündigungsfrist).
Das Urteil (OGH 29.4.2004, 8 Ob 130/03f) kann im Volltext bei unserer Rechtsabteilung (Tel (01) 588 77/320, Fax: (01)588 77 75 oder E-Mail: bneubauer@vki.or.at ) bestellt werden.
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