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Fenstertausch - Schonungsprinzip und Schadenersatz

Unsere Wohnbaugenossenschaft will mitten im Winter die Fenster austauschen. Darf sie das? Und wer kommt für Schäden auf?

Laut Mietrechtsgesetz muss der Vermieter bei Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nach dem so genannten Schonungsprinzip vorgehen, das heißt, die Belästigung durch die Arbeiten müssen möglichst gering gehalten werden. Ein Tausch im Winter würde nur dann gegen das Schonungsprinzip verstoßen, wenn die Fenster nicht binnen eines Tages eingebaut werden. Dazu sollten moderne Fensterfirmen in der Lage sein. Aus technischer Sicht kann bei Minusgraden ohnehin nicht ordentlich gearbeitet werden. Für Schäden, die durch die Arbeiten verursacht werden, hat der Vermieter aufzukommen (zum Beispiel für neue Jalousien, beschädigte Tapeten oder Malerei). Wenn durch den Fenstertausch größere Reinigungsarbeiten nötig werden, kann man auch dafür vom Vermieter Ersatz verlangen. Kann während des Fenstertausches die Wohnung gar nicht benützt werden oder wird der Wohnwert erheblich beeinträchtigt, ist der Mieter auch zur Mietzinsminderung berechtigt. Dies ist aber erst dann angezeigt, wenn die Arbeiten mehrere Tage in Anspruch nehmen und nicht nur ein paar Stunden. Länger dauernde Arbeiten im Winter können allerdings verweigert werden. Der Mieter braucht sie nicht zu dulden. Der Vermieter hat die Arbeiten außerdem rechtzeitig anzukündigen. Steht plötzlich und unangemeldet die Fensterfirma vor der Tür, muss man sie nicht hereinlassen.

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