Bemerkenswertes Urteil für Konsumenten.
Entgeltliche telefonische Auskunftsdienste fallen unter das Fernabsatzgesetz und müssen vorweg über Name, Anschrift und insbesondere Entgelt informieren. Auch dann, wenn der Verbraucher angerufen hat und unabhängig davon, ob bereits eine Vertragsbeziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher besteht. Man kann nicht davon ausgehen, dass jeder Verbraucher über Internet verfügt.