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Eigentumswohnungen: Abstimmungsverhalten - Einsicht nehmen

"Konsument"-Expertin Mag. Irene Randa beantwortet Leserfragen: "In unserem Anlage mit Eigentumswohnungen gab es eine schriftliche Abstimmung zur Rodung von Bäumen auf unserem Gemeinschaftsparkplatz. Haben wir das Recht, in die Abstimmung Einsicht zu nehmen?"

Ja. - Gemäß § 20 Abs. 7 des Wohnungseigentumsgesetzes hat der Verwalter im Falle einer schriftlichen Willensbildung jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen Auskunft über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben.

Zu diesem Zweck wendet man sich am besten schriftlich an die Hausverwaltung und ersucht entweder um Einsichtnahme oder Kopie des Stimmzettels.

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