Ja. - Gemäß § 20 Abs. 7 des Wohnungseigentumsgesetzes hat der Verwalter im Falle einer schriftlichen Willensbildung jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen Auskunft über das Stimmverhalten der anderen Wohnungseigentümer zu geben.
Zu diesem Zweck wendet man sich am besten schriftlich an die Hausverwaltung und ersucht entweder um Einsichtnahme oder Kopie des Stimmzettels.