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Easybank: Spesen fürs Sterben - 16 Klauseln gesetzwidrig

Gegenstand unserer Klage waren unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der easybank AG. Insgesamt sind 16 Bestimmungen gesetzwidrig, so das Handelsgericht (HG) Wien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen das Finanzinstitut easybank. Grund sind unter anderem dessen Bedingungen für die Bankomat-, und Kreditkarte. Einerseits ging es um zu hohe und umfangreiche Pflichtenforderungen an die Konsumentinnen und Konsumenten. Andererseits um ungerechtfertigte Gebühren.

Abrechnungsentgelt Todesfall

In den Bestimmungen für Konto und Kreditkarte war ein „Abrechnungsentgelt Todesfall“ von 150 Euro angeführt. Allerdings darf nur für bestimmte, im Gesetz festgelegte Nebenleistungen ein Entgelt verrechnet werden. Jegliche andere Leistungen sind für Konsumenten kostenlos, so steht es im Zahlungsdienstgesetz. Im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung gilt auch die Abrechnung im Todesfall als gesetzliche Pflicht für das Kreditinstitut. Es dürfen daher in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. 
Joachim Kogelmann (Bild: U. Romstorfer/VKI)

„Das Zahlungsdienstegesetz sieht vor, dass dem Karteninhaber nur zumutbare Verhaltenspflichten auferlegt werden dürfen. Als Maßstab wird der durchschnittliche Nutzer herangezogen“, erklärt Joachim Kogelmann vom VKI. 

3-D-Secure-Verfahren

Weitere Klauseln betreffen sogenannte ‚3-D-Secure-Verfahren‘. Bei dieser Art der Bezahlung nehmen Onlineshop und Kreditinstitut Kontakt auf und der Konsument bestätigt seine Identität mit einem persönlichen Sicherheitscode. Klauseln der easybank verlangten in diesem Zusammenhang umfangreiche Pflichten von Karteninhabern. Die Klausel war so formuliert, dass automatisch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, wenn es einem Dritten gelingt, den Code auszuspähen. Diese Klausel verlangte zu viel von Konsumenten, nämlich dass dieser für die faktische Unmöglichkeit der Ausspähung zu sorgen hat.

Keine Anzeigepflicht an örtliche Behörden

Die Geschäftsbedingungen sahen weiters vor, dass der Karteninhaber über einen Verlust, einen Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung seiner Kreditkarte nicht nur die easybank AG verständigen musste, sondern dies auch den örtlichen Behörden anzuzeigen hatte. Das Zahlungsdienstegesetz kennt diese Anzeigepflicht an örtliche Behörden aber nicht. Es wird dem Karteninhaber hier unzulässigerweise eine zusätzliche Sorgfaltspflicht auferlegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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