Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die DenizBank AG wegen mehrerer Klauseln verschiedener Geschäftsbedingungen geklagt. Darunter Klauseln aus den „Teilnahmebedingungen Internet Banking“, den „Kundenrichtlinien für Bezugskarten“ und den „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher“.
17 der angefochtenen Klauseln hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt rechtskräftig für unzulässig erklärt. Weitere 6 Klauseln werden dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Gebühren für ursprünglich kostenlose Dienstleistungen
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums. Unter den für ungültig erklärten Vertragsklauseln ist unter anderem eine, die es der DenizBank erlaubte, Gebühren für ursprünglich kostenlose Dienstleistungen zu verlangen, sollten die Kunden nicht innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Gebühreninformationen widersprechen. Diese Bestimmung ist unzulässig, urteilte der OGH, weil die DenizBank auf diesem Weg Entgelte in unbeschränkter Höhe einführen könnte.
Regelmäßige PIN-Änderung
Eine andere Bestimmung verpflichtete die Kunden, ihre PIN für den Zugang zum Onlinebanking regelmäßig zu ändern. Hier entschied der OGH, dass es den Kunden nicht zumutbar sei, dauernd auf die Änderung der PIN zu achten. Für die Bank wäre es zudem ohne Weiteres möglich, ihren Kunden eine Änderung der PIN beim Einstieg in das Onlinebanking automatisch abzuverlangen.
PIN und TAN: finanzielles Risiko
Weiters unzulässig ist für den OGH eine Vertragsbedingung, die bestimmte, dass der Kunde bei einer missbräuchlichen Verwendung von PIN und TAN das gesamte finanzielle Risiko trägt, sollte er gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen. Nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) haftet der Kunde bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zu einem Betrag von 50 Euro (bis 2018 bis zu 150 Euro). Laut ZaDiG entfällt die Haftung des Kunden sogar zur Gänze, wenn Verlust oder Diebstahl für den Kunden gar nicht bemerkbar waren. Diese gesetzlichen Haftungsbeschränkungen ließ die Klausel unberücksichtigt.
Zustimmungsfiktion
Im Verfahren ging es auch darum, ob die Bank bei einem Girokonto die Allgemeinen Geschäftsbedingungen völlig uneingeschränkt über die sogenannte „Zustimmungsfiktion“ ändern kann. Das bedeutet, dem Kunden Änderungen vorschlagen, die dann gültig sind, sofern der Kunde nicht binnen einer gewissen Frist widerspricht. Bisher entsprach es der ständigen österreichischen Rechtsprechung, dass solche weitreichenden Vertragsänderungen auf diesem Weg nicht möglich sind. Nun legt der OGH die Frage der Zulässigkeit solcher Zustimmungsfiktionsklauseln im Bereich des Zahlungsverkehrs dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.
„Der Oberste Gerichtshof führt in seinem Urteil selbst aus: ‚Eine angenommene Zustimmung mangels Widerspruch läuft in der Praxis auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinaus‘“, erläutert Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI und führt aus: „Nachdem diese schrankenlose Änderungsmöglichkeit bei anderen Vertragstypen ganz klar unzulässig ist, ist es aus unserer Sicht nicht verständlich, warum es im Falle von Girokonten möglich sein sollte, dass die Bank die Vertragsbedingungen mittels einer solchen Zustimmungsfiktion zulasten der Kunden ändern kann, wie sie es möchte.“
Das Urteil im Volltext finden Sie auf DenizBank: 17 Klauseln ungültig.