Geldanlage Beraten und verkauft
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Achtung, Geldanleger! Schäden durch falsche Beratung bei Wertpapieren verjähren drei Jahre ab Kauf.
Herr Hauer wollte eine Geldanlage auf der sicheren Seite. Seine Bank empfahl ihm sogenannte „R-Gewinnscheine“. Die waren in Wirklichkeit nicht ohne Risiko. Ein Absinken des Kurses unter den Ankaufswert war nicht ausgeschlossen.
Mehr als drei Jahre später hatten die Papiere an Wert verloren. Im Prozeß ging es um die Frage, ob die Verjährungsfrist von drei Jahren bereits abgelaufen war oder ob die Frist erst zu laufen begonnen hatte, als Herr Hauer durch die Verluste schon einen tatsächlichen Schaden erlitten hatte. Der OGH entschied: Der Schaden durch falsche Beratung ist schon im Moment des Erwerbes eingetreten. Die Verjährungsfrist beginnt ab diesem Zeitpunkt. Herr Hauer hätte noch innerhalb der Dreijahresfrist eine Feststellungsklage einbringen müssen, um seine Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung durchsetzen zu können.
Enttäuschte Anleger sollten daher rasch handeln. Auch wenn noch kein Schaden eingetreten ist, sollte man eine Feststellungsklage einbringen. Und sind die Kurse bereits im Keller, hat es keinen Sinn, zuzuwarten, ob sie sich doch noch erholen. Denn ist die Dreijahresfrist erst einmal um, gibt es keinen Schadenersatz mehr – auch wenn eindeutig falsch beraten wurde.
OGH 3. 12. 1997, 7 Ob 253/97z.
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