Im Auftrag des Sozialministeriums führten wir ein Verbandsverfahren gegen die Card Complete Service Bank AG. Grund waren unzulässige Klauseln zur Meldeverpflichtung bei Verlust und Diebstahl und zu Zinsenregelungen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat uns nun bezüglich mehrerer Klauseln Recht gegeben.
Zahlungsdienstgesetz kennt keine Anzeigepflicht
Eine Klausel sah zum Beispiel vor, dass der Karteninhaber bei einem Verlust oder Diebstahl der Karte nicht nur Card Complete verständigen muss, sondern auch öffentliche Behörden. Unzulässig, so der OGH. Es sei nicht klar, welche Konsequenzen das Unterlassen dieser behördlichen Anzeige nach sich ziehen kann. Das Zahlungsdienstegesetz kennt diese Anzeigepflicht an örtliche Behörden ebenfalls nicht.
Kein Entgelt für Ersatzkarte
Weiters musste der Karteninhaber für eine Ersatzkarte 7 Euro zahlen. Dies widerspricht aber dem Zahlungsdienstegesetz. Für die Sperrmöglichkeit und damit zusammenhängend die Ausstellung einer Ersatzkarte darf kein Entgelt verrechnet werden. Card Complete ist damit zur unentgeltlichen Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet.
Zinseszinsen verschleiert
Eine weitere von uns erfolgreich bekämpfte Klausel betraf die Zinsen: So waren im Fall der Überschreitung des Kreditkartenkontos Sollzinsen in Höhe von 14 Prozent vorgesehen welche quartalsweise angelastet wurden. In unseren Augen ist dem durchschnittlichen Verbraucher nicht klar, dass durch diesen vierteljährlichen Abschluss auch vierteljährlich Zinseszinsen entstehen. Den Kunden wird mit derartigen Klauseln verschleiert, dass – und um wie viel – der angegebene Sollzinssatz überschritten wird.
Wir stellen kostenlos Musterbriefe für die Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der gesetzwidrigen Zinsenregelung gegenüber der card complete Service Bank AG unter www.verbraucherrecht.at zur Verfügung.