Wir klagten im Auftrag des Sozialministeriums die BKS Bank AG wegen einer undurchsichtigen Kreditanpassungsklausel (sogenannte Liquiditätspufferkosten). Der OGH folgte unserer Ansicht und beurteilte die Klausel aus mehreren Gründen für intransparent und daher unzulässig.
Die BKS Bank hatte für Kredite mit einem variablen Zinssatz für die Änderung des Zinssatzes einen Indikator vereinbart, der neben dem Monats-Euribor und einem vereinbarten Aufschlag auch sogenannte Liquiditätspufferkosten vorsah. Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen diese Liquiditätspufferkosten geklagt.
Klausel unzulässig
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Jänner 2018 entschieden, dass die Klausel zu den Liquiditätspufferkosten unzulässig ist. Die Bank hat daher den Kreditkontostand richtig zu stellen. Bei betroffenen Verträgen dürfen die Liquiditätspufferkosten zudem künftig nicht mehr verrechnet werden. Die Bank hat vom Gericht eine 4-Monats-Frist erhalten.
Unterstützung bei der Rückforderung
Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer, die Fragen dazu haben bzw. Unterstützung bei der Rückforderung der unzulässig erhobenen Liquiditätspufferkosten benötigen, können sich an das VKI-Beratungszentrum (www.vki.at/vki-beratung), Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien wenden, Tel.: 01 588 770 (Mo–Fr 9–15 Uhr).