Korrekte Nachverrechnung
Die Nachverrechnung ist korrekt. Die gesetzliche Regelung lautet, dass derjenige Mieter nachzahlen muss – oder ein Guthaben erhält –, der zum übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung gerade Mieter ist. Es könnte also auch jemanden treffen, der erst im Jänner eingezogen ist. Im September können die höheren Betriebskosten nicht zur Gänze bekannt sein, weil die Abrechnung erst nach Abschluss des Jahres gemacht wird.
Warnung nicht vorgeschrieben
Warnen muss Sie der Vermieter vor höheren Betriebskosten nicht. Er hat nur die Pflicht, die Betriebskosten einmal jährlich abzurechnen (spätestens bis 30. Juni des kommenden Jahres). Diese Abrechnung ist im Haus aufzulegen. Während der Abrechnungsperioden müssen gleich bleibende Pauschalbeträge eingehoben werden. Wichtig: Wenn Ihr Haus ein vor 1953 errichteter Altbau ist, dürfen in den Betriebskosten grundsätzlich keine Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten enthalten sein.