Keine Aufteilung nach Köpfen
Leider hat die Genossenschaft keine Möglichkeit, den Aufteilungsschlüssel für die Betriebskosten abzuändern. Der § 16 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sieht keine Aufteilung nach Köpfen vor. Von einem einmal festgelegten Schlüssel kann man nur mittels schriftlicher Vereinbarung mit allen Mietern abgehen, wenn man von Nutzwert auf Nutzfläche oder umgekehrt umstellen will, oder wenn es unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten an Gemeinschaftsanlagen, etwa einem Aufzug, gibt.
Eine Möglichkeit wäre auch, die verbrauchsabhängigen Kosten zu messen, etwa durch Kaltwasserzähler. Dazu bedarf es einer Vereinbarung mit zwei Dritteln der Mieter. Alles andere wäre ein Gesetzesverstoß und könnte von jedem Mieter angefochten werden.