Kosten, die bei eigener körperlicher oder geistiger Behinderung anfallen, können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei Alleinverdienern gilt das auch bei Behinderung des Ehegatten bzw. behinderten Kindern.
Das Ausmaß der Erwerbsminderung bestimmt auch die Höhe des Freibetrages. Dafür brauchen Sie eine amtliche Bestätigung. Grundsätzlich sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Wenn Pflegegeld bezogen wird, gibt es folgende zusätzliche Möglichkeiten:
- Pauschale wegen Diätverpflegung (z.B. Tuberkulose, Zucker, Aids 70 Euro p.a.)
- Pauschale für ein Kfz (153 Euro p.m. unter bestimmten Voraussetzungen) oder eine Pauschale für nachgewiesene Taxikosten bis zu 135 Euro p.m. (bei mind. 50%iger Gehbehinderung)
- nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Krücken…)
- Kosten der Heilbehandlung (z.B. Arzt-, Spitals-, Kurkosten, Medikamente…)
Bei den beiden letztgenannten Punkten sind etwaige Kostenersätze abzuziehen.
2. Wenn kein Pflegegeld bezogen wird (auch wenn Pflegegeldanspruch erst im Laufe eines Jahres entsteht), steht zusätzlich zu o.a. Freibeträgen noch ein pauschaler Freibetrag je nach Grad der Behinderung (mind. jedoch 25%) zu. Wenn ein Kind mehr als 50% behindert ist, liegt der Freibetrag bei 262 Euro monatlich, jedoch darf dann keine erhöhte Familienbeihilfe beansprucht werden.
Anstelle der Pauschalbeträge können tatsächliche Kosten, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, geltend gemacht werden. Tipp: Belege aufheben und Kostenersätze abziehen!