BAWAG PSK versuchte beim E-Banking alle möglichen Risiken (z.B. auch bei Systemfehlern) auf die Kunden zu verschieben. Die Sorgfaltspflichten waren völlig überzogen. Außerdem: Wichtige Mitteilungen dürfen nicht nur im Rahmen des Online-Banking zur Verfügung gestellt werden. Der VKI hat geklagt und in zweiter Instanz Recht bekommen.
Im Februar 2013 hatte die BAWAG PSK ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) für E-Banking geändert. Der VKI stellte – aufgrund vermehrter Kundenbeschwerden – bei einer näheren Prüfung fest, dass zahlreiche Klauseln nicht nur unverständlich, sondern auch rechtswidrig waren.
Den Konsumenten wurden Sicherheitsvorkehrungen aufgebürdet, die keinerlei gesetzliche Grundlage haben. Der VKI ist daher gegen diese Bedingungen vorgegangen.
Sorgfalt hat auch Grenzen
Das Oberlandesgericht Wien teilte nun die Auffassung des Erstgerichtes, dass folgende Klauseln gröblich benachteiligend sind, da sie den Konsumenten Verhaltensweisen aufbürden, die auch ein sorgfältiger Mensch nicht durchführen würde:
- PIN: Die selbstständige und regelmäßige ("einmal im Monat") Änderung des PIN-Codes
- Fremde Websites: Verbot der Eingabe von Identifikationsmerkmalen und TANs auf fremden Websites (dies gilt vor allem auch, wenn es sich um betrügerische Websites handelt und der Kunde irrtümlich meint, er sei auf einer Website der Bank).
- Informationspflicht: Verpflichtung, bei abweichenden Daten in den von der Bank übermittelten SMS die Bank unverzüglich zu verständigen
- Löschen: Sofortige Löschung von SMS nach Übermittlung
Schaden durch Netzwerkanbieter
Auch ein gänzlicher Haftungsausschluss für Schäden, die durch Netzwerkanbieter entstehen - auch wenn diese für die Bank tätig werden - wurde als gesetzwidrig angesehen.
Bei Verwendung einer Online-Banking-App wollte BAWAG PSK den Konsumenten dazu verpflichten, dieses Programm sowie das Betriebssystem seines mobilen Endgerätes immer auf dem "neuesten Stand" zu halten. Hier sah das Gericht nicht nur eine Intransparenz der Klausel, sondern auch eine unzulässige Risikoüberwälzung auf den Kunden.
Wichtige Mitteilungen müssen zum Kunden gelangen
Weiters reicht es nicht, dass wichtige Mitteilungen (z.B. Kreditkarten-Abrechnungen, Kontonachrichten, Änderungsmitteilungen) dem Kunden lediglich elektronisch durch Abrufbarkeit oder Übermittlung im Rahmen des E-Banking zur Verfügung gestellt werden. Nach Ansicht des Gerichts ist damit nicht gewährleistest, dass in allen denkbaren Fällen die Information tatsächlich zum Kunden gelangt.
"Die Banken neigen dazu, im Online-Banking für die Kunden alle nur denkbaren Sorgfaltspflichten zu erfinden und das Risiko von Fehlern im System auf die Kunden zu überwälzen. Die vorliegenden Urteile setzen dieser konsumentenunfreundlichen Vorgangsweise klare Grenzen", freut sich Mag. Jennifer Wassermann, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.