Zum Inhalt

Baumängel - Nicht verzagen!

Auch bei Baumängeln haben Kunden Rechte, wenn sie mit geleisteter Arbeit nicht zufrieden sind.

Ob das Badezimmer neu gefliest wird, ein WC zum Einbau ansteht oder der Traum vom Eigenheim endlich wahr wird, in allen Fällen haben Sie mit einzelnen Handwerkern oder einer Baufirma als Generalunternehmer zu tun. Und wenn da jemand „pfuscht“, ist das mit viel Ärger, Aufwand und Kosten verbunden.

Großes Glück hat, wer einen seriösen und gewissenhaften Vertreter seiner Zunft beauftragt hat. Der steht dafür gerade, wenn etwas schief geht. Die nötigen Reparaturen werden ohne Wenn und Aber durchgeführt. Aber wehe, wer an die andere Spezies gerät. Da beginnen die Probleme, wobei es einige Spielarten gibt, die bei Kunden Frust erzeugen: Der Unerreichbare ist für verärgerte Kunden grundsätzlich nicht da, so sehr Sie sich auch bemühen. Ebenfalls oft anzutreffen ist die Hinhaltemethode: Die betreffende Firma erkennt die Schlampereien im Prinzip an, lässt sich danach aber kaum mehr blicken und geht auf „Tauchstation“.

Ärgern Sie sich nicht über Ausreden und lassen Sie sich schon gar nicht einschüchtern. Schonen Sie Ihre Nerven, setzen Sie sich unverzüglich hin und schreiben Sie alles, was Ihnen nicht passt, detailliert nieder. Schicken Sie diesen Brief am besten eingeschrieben. Wenn Ihnen die Sache zu schwierig zu beurteilen ist, und das ist bei Bauschäden häufig der Fall, nehmen Sie Beratungsangebote in Anspruch (siehe dazu: „Wer hilft weiter?“).

Beratung ist das Wichtigste

Wenn Sie die Rechnung des schlampigen Unternehmens noch nicht oder nur teilweise beglichen haben, stellen Sie die Zahlungen vorsichtshalber zunächst ein. Sie können diesen Betrag zurückbehalten, bis Ihre Beanstandung zu Ihrer Zufriedenheit erledigt ist. Dieses Recht steht Ihnen aber nur zu, wenn es sich um einen schweren Mangel handelt, und dies sollten Sie schleunigst klären, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten. Vergessen Sie nicht, eine Frist zu setzen, bis zu der die Reparatur des Schadens erfolgen sollte, sonst kann es passieren, dass Sie sich bis zum Sankt Nimmerleinstag gedulden müssen. Die Länge dieser Frist ist gesetzlich nicht geregelt und hängt sehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch dazu lassen Sie sich am besten von Experten beraten. Üblicherweise sollten es zumindest zwei Wochen sein.

Behebung oder Austausch

Weiters sollten Sie in diesem Schreiben bekannt geben, was Sie von dem Unternehmer genau verlangen. Rechtlich haben Sie die Wahl zwischen kostenloser Reparatur des Beanstandeten oder einem kostenlosen Austausch der schadhaften Sache (Musterbriefe gibt es bei uns, siehe dazu: Produkte - „Ihre Rechte als Konsument“). Überlegen Sie Ihre Entscheidung gut, denn sie ist bindend, und im Nachhinein lässt sie sich nicht mehr rückgängig machen. Ob Behebung oder Austausch vorzuziehen ist, ist vom Einzelfall abhängig. Bei einem Parkettboden, der aufgerissen ist, wird es sinnvoller sein, einen neuen Boden zu verlangen, wenn Sie etwa fürchten, dass die Reparatur die Schönheit des Bodens beeinträchtigen wird. Wenn im neuen Badezimmer rote statt blauer Fliesen verlegt wurden, ist Austausch die einzige Lösung. Leicht auszutauschen sind auch schadhafte Türen oder Fenster oder die Duschwanne mit beschädigtem Email. Bei Bauarbeiten steht aber zumeist Behebung an, denn es ist kaum machbar, ein halb fertiges Haus wieder abzutragen. Und schließlich bleibt laut Gesetz die Reparatur immer das Mittel der Wahl, wenn ein Austausch für den Unternehmer zu schwierig zu bewerkstelligen ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde.

Rechtsmittel: Ersatzvornahme

Durch die Entscheidung für eine Reparatur kann zudem ein Vorteil für Sie erwachsen: Reagiert der Unternehmer nicht innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist, können Sie eine so genannte Ersatzvornahme verlangen. Um dieses Rechtsmittel wahrnehmen zu können, müssen Sie gleich im ersten Schreiben, in dem Sie die Reparatur der beanstandeten Mängel verlangen, dem Unternehmer darüber hinaus mitteilen, dass Sie – sollte er nicht fristgerecht erscheinen – einen anderen Betrieb mit der Behebung der Schäden beauftragen werden. Sollte Letzterer für die Instandsetzung mehr verlangen, als mit dem ursprünglichen abgemacht, können Sie aus dem Recht auf Schadenersatz diese Mehrkosten vom ersten Unternehmen fordern.

Manchmal ist mehr Eile angebracht, zum Beispiel wenn sich die Heizung trotz Reparatur am Vortag nicht einschalten lässt, während draußen Minusgrade herrschen. Da werden Sie natürlich zum Hörer greifen. Sollte der Installateur keine Zeit zum Kommen haben, können Sie einen anderen rufen. Die Kosten dafür können Sie dem nicht Erschienenen verrechnen. Geben Sie dem nicht gekommenen Installateur Ihre Vorgangsweise aber auf alle Fälle mittels Einschreiben bekannt.

Reagiert das Unternehmen auf Ihr Schreiben mit dem Wunsch nach Austausch der beanstandeten Sache oder Behebung der Mängel nicht, können Sie einen Preisnachlass verlangen. Oder im Falle eines schwereren Mangels (die Beratungsstelle hilft bei der Beurteilung von Bauschäden) vom ursprünglichen Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen rundweg ablehnt, noch etwas für Sie zu tun. Tipp für die Höhe eines Preisnachlasses: Stellen Sie so viel in Rechnung, wie Sie für die Reparatur aufwenden müssten, wenn sie von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird. Holen Sie dafür einen Kostenvoranschlag von einem anderen Unternehmer ein.

Reparatur wiederholt nicht zufriedenstellend erledigt

Bleibt schließlich noch der Fall, dass der Installateur die lecken Heizungsrohre in Ordnung gebracht hat, allein sie tropfen bald wieder. Dann müssen Sie ihm nicht endlos weitere Versuche einräumen. Auch hier haben Sie Anspruch auf eine Preisminderung oder bei schweren Mängeln die Möglichkeit, den Vertrag mit dem Installateur wieder aufzulösen.

Baumängel können Sie übrigens drei Jahre lang geltend machen. Wenn das neue Dach beim ersten ordentlichen Regenguss undicht geworden ist, steht Ihnen ebenfalls innerhalb von drei Jahren das Recht auf eine kostenlose Reparatur zu (siehe dazu: „Gewährleistung“). Wie Sie nach Ablauf der Gewährleistung Baumängel reklamieren, berichten wir demnächst in einem eigenen Beitrag.

„Konsument“ sprach mit dem Leiter, Dr. Michael Balak.

Konsument: Ihre Beratungsstelle ist relativ neu?
Balak: Ja. Das Institut für Bauschadensforschung, kurz IBF, verfügt seit kurzem über eine Bauberatung. Die Stelle wurde von verschiedenen Seiten ins Leben gerufen. Gründungsmitglieder sind die Bundesinnung Bau, die Bundesinnung Sanitär, Heizung, Lüftung, die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und die VAV-Versicherung. Daneben gibt es noch eine Vielzahl von Mitgliedern aus dem Baubereich.

Konsument: Wie gehen Sie vor, wenn jemand sich bei Ihnen meldet?
Balak: Wir kommen direkt auf die Baustelle, um uns vor Ort ein Bild davon zu machen. Ohne fachliche Beratung sind die meisten überfordert. Wir helfen bei der Beurteilung der Schäden, denn deren Schwere gibt den Ausschlag, welche Rechte einem zustehen.

Konsument:  Wie geht es dann weiter?
Balak: Unser Ziel ist eine außergerichtliche Einigung. Vorm Gang zu Gericht warnen wir. Solche Verfahren können langwierig und damit kostspielig sein.

Konsument: Und die Mühlen der Justiz…
Balak: …mahlen auch sehr langsam. Die Gerichte sind überlastet.

Konsument: Die Qualität der Sachverständigen dürfte fallweise zu wünschen übrig lassen.
Balak: Das muss ich leider bestätigen.

Bei der Gewährleistungsfrist gibt es zwei Spielarten: Die kürzere, zweijährige Frist bezieht sich auf so genannte bewegliche Güter (Auto, TV-Gerät etc.); die längere dreijährige trifft meist bei der Arbeit von Handwerkern oder Baumeistern zu, denn das meiste, was an einem Gebäude ausgeführt ist, wird „unbeweglich“ (Verputz, Verfliesung, Fenster, Heizung, Elektrik, Gartenweg etc.). Verfliest man selbst oder baut Fenster oder Türen selbst ein, beträgt die Gewährleistung nur zwei Jahre. Der Unternehmer muss in den ersten 6 Monaten nachweisen, dass er nicht am Mangel Schuld trägt, für die weiteren 1,5 (oder 2,5 Jahre) fällt diese Verpflichtung an den Kunden.

Bei Bauschäden sollten Sie rechtzeitig Beratung einholen. Handelt es sich um eine hohe Summe, Rechtsanwalt beauftragen.

Beratungsstelle des Instituts für Bauschadensforschung in Wien gibt telefonische Soforthilfe (01/798 16 01-0; im Moment noch gratis, gebührenpflichtige Hotline im Aufbau). Die Angestellten kommen auch auf die Baustelle, um die Sachlage zu beurteilen. Das kostet € 250 und außerhalb des Wiener Raumes kommen Wegkosten dazu.

Mängelschreiben. Detailliert aufschreiben, was nicht passt und eine Frist setzen, bis zu der das Beanstandete behoben oder ausgetauscht sein muss. Am besten per Einschreiben.

Kostenlose Reparatur oder Austausch. Bei bestehender Gewährleistung auch keine Material- oder Wegkosten verrechnen lassen.

Alles schriftlich. Was mit dem Unternehmen abgemacht wird, sollte stets aufgeschrieben werden (detaillierter Kostenvoranschlag, nachträgliche Änderungen und Zusatzvereinbarungen).

Baustellenaufsicht notwendig. Ständig eigene Notizen machen und vom Ausführenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnen lassen.

Bezahlung Zug um Zug. Nicht den gesamten Werklohn zu früh auf den Tisch legen und keine Vorauszahlungen leisten. Zurückbehaltene Beträge üben Druck auf den Unternehmer aus, beanstandete Mängel zu beheben.

Wir empfehlen auf konsument.at

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

FAQ Photovoltaik: Der Sonne entgegen premium

FAQ Photovoltaik: Der Sonne entgegen

Wer eine Photovoltaikanlage am eigenen Dach installieren möchte, braucht einen langen Atem. Die Wartezeit beträgt bis zu einem Jahr.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang