Von Herrn Brunners Konto – er war damals ein 17-jähriger Lehrling – wurde an einem Bankomaten Geld behoben. Doch der junge Mann war zu diesen Zeiten nachweislich an seinem Arbeitsplatz und hatte seine Originalbankomatkarte bei sich. Der Schaden betrug 10.000 Schilling. Offenbar war seine Karte nachgemacht und der PIN-Code ausspioniert worden. Dies geschah 1990. Wir führten einen Musterprozess, den jetzt der Oberste Gerichtshof entschieden hat. Die Bank berief sich auf eine Klausel in den damaligen Bankomatbedingungen, wonach der Kontoinhaber „alle Folgen und Nachteile aus der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte“ zu tragen habe. Diese Klausel sieht der OGH als gröblich benachteiligend und nichtig an (sie wird jetzt nicht mehr verwendet). Zur Beweislast stellt der OGH klar: Die Bank muss nachweisen, dass eine Behebung vom Kunden durchgeführt wurde. Dies kann auch ein Anscheinsbeweis sein, wenn etwa der richtige Code verwendet wird. Hier aber konnte der geschädigte Kunde diesen Anscheinsbeweis erschüttern (Behebung zu einer Zeit, wo der Karteninhaber nicht am Behebungsort sein konnte; Möglichkeit des Ausspionierens des PIN-Codes). Die Bank konnte also nicht beweisen, dass die Originalbankomatkarte benutzt wurde. So bekommt Herr Brunner seine 10.000 Schilling samt Zinsen ersetzt. Auch ein kleiner Konsument kann sich letztlich gegen eine große Bank durchsetzen.
OGH 29. 6. 2000, 2 Ob 133/99v
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