In der Alltagshektik vergessen
Der Beruf, die Ausbildung, die Kinder –Frau Scholz hatte viel unter einen Hut zu bringen. Und so war ihr in der Alltagshektik entfallen, die vierteljährlich fällige Kfz-Versicherungsrate pünktlich per 1. April einzuzahlen. Am 2. Mai erhielt sie ein Schreiben von ihrer Versicherungsgesellschaft, Garanta Österreich: Falls die Prämie nicht binnen 14 Tagen eingezahlt wird, las Frau Scholz, würde sie ihren Versicherungsschutz verlieren. Sie brachte den Erlagschein zwecks Einzahlung zur Post. Doch irgendwo zwischen Postamt und Versicherungsgesellschaft blieb der Zahlungsauftrag dann unerledigt hängen. Daran war aber nicht Frau Scholz schuld.
Die Ereignisse überschlugen sich
Am 15. 5. hatte sie einen Auffahrunfall. Am 16. 5. brachte sie die – wie sie mittlerweile wusste – nach wie vor offene Versicherungsprämie abermals zur Einzahlung. Und diesmal klappte die Überweisung auch, wie ihr von Garanta umgehend bestätigt wurde. Dennoch verweigerte die Versicherung mit dem Argument, die Prämie wäre zu spät bezahlt worden, die Deckung des Unfallschadens.
Im Beratungszentrum Hilfe gesucht
Verzweifelt suchte Frau Scholz in unserem [ VKI-Beratungszentrum ] Hilfe. Dass der Versicherungsschutz nun nicht mehr aufrecht sein sollte, war für uns nicht nachvollziehbar: Schließlich beginnt eine Zahlungsfrist nicht an dem Tag, an dem die Mahnung geschrieben oder verschickt wird, sondern an dem Tag, an dem sie der Empfänger erhält. Im konkreten Fall also am 2. Mai. Innerhalb der vorgegebenen Frist muss dann die Prämie eingezahlt werden. Frau Scholz hatte den Erlagschein am 5. 5. aufgegeben. Und sogar der zweite Überweisungsauftrag vom 16. 5. war noch innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt.
Gütliche Einigung
Aufgrund unserer Intervention überprüfte Garanta noch einmal den Fall und stimmte schließlich unserer Argumentation zu: Frau Scholz hatte die Prämie rechtzeitig bezahlt. Und somit war ihr Unfallschaden gedeckt.