Zeitwert zählt
Für Einrichtungsgegenstände (dazu zählt auch eine Einbauküche) braucht Ihnen der Vermieter gar nichts zu bezahlen. Eine Ablöse ist nur für gesetzlich definierte Umbauarbeiten wie zum Beispiel den Einbau von Bad, WC, Heizung und dergleichen vorgesehen, und zwar bis zu zehn Jahre nach der getätigten Investition.
Einem Nachmieter hingegen können Sie die Küche durchaus weiter verkaufen. Maßgeblich ist hier der Zeitwert. Und der ist bei einer hochwertigen und gut gepflegten Küche auch nach zehn Jahren noch durchaus vorhanden.