Schwerer Unfall beim Eisklettern. Auch bei einer unentgeltlichen Veranstaltung muss ein Alpinverein alle zum Schutz der Teilnehmer erforderlichen Vorkehrungen treffen und mit unbedachten Handlungen der Teilnehmer rechnen. Der Verein haftet für Schäden.
OGH 23.1.2003, 6 Ob 304/02b