Muss bei allen Lebensmitteln der Grundpreis am Regal angegeben werden?
Ja. Nach dem Preisauszeichnungsgesetz ist bei Lebensmitteln die Angabe des Grundpreises verpflichtend. Grundsätzlich bezieht er sich auf 1 kg, bei Getränken auf 1 l. Bei einigen Produkten wie z.B. Wurstwaren, Käse oder Schokolade kann der Grundpreis auch pro 100 g angegeben werden.
Für Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen, Kiwi und Paprika ist dagegen die Angabe des Grundpreises pro Stück vorgesehen.
Ausnahmen
Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Die folgenden Lebensmittel sind z.B. von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises ausgenommen:
- Qualitätswein,
- Konditorwaren sowie Feinbackwaren, ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck,
- Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen,
- Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker,
- Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überverpackungen,
- Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln,
- Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker und Germ sowie
- Spirituosen in Kleinpackungen.