Die einen möchten sicherstellen, dass das, was sie ein Leben lang erarbeitet haben, in die richtigen Hände kommt, andere möchten ihre Lieben absichern, und wieder andere sorgen sich, ob das Familienvermögen wohl auch in der Familie bleibt. Wir geben Ihnen Antwort auf Fragen aus der Praxis.
Ich habe drei mittlerweile volljährige Kinder aus einer geschiedenen Ehe, mit meiner neuen Lebensgefährtin zwei weitere. Wie ist die erbrechtliche Situation, wenn mir etwas zustößt?
Nach dem gesetzlichen Erbrecht erben alle Ihre Kinder zu gleichen Teilen. Eheliche und uneheliche Kinder sind vor dem Gesetz gleich gestellt. Bei fünf Kindern erhält jedes anteilsmäßig ein Fünftel Ihrer Hinterlassenschaft. Ihre Lebensgefährtin erbt nach dem gesetzlichen Erbrecht nichts.
Möchten Sie Regelungen abseits der gesetzlichen Erbfolge treffen, etwa auch Ihre Lebensgefährtin bedenken, so müssen Sie aktiv werden und das mit einem Testament regeln. Sollten Sie doch noch heiraten, dann steht der Witwe ein Drittel des Nachlasses zu, die Kinder teilen die übrigen zwei Drittel zu gleichen Teilen untereinander auf.
Mein betagter Vater wird von einer Pflegerin versorgt und hat anklingen lassen, sie als Alleinerbin einzusetzen. Hieße das, dass ich gar nichts bekomme?
Auch wenn Ihr Vater sich das vielleicht so vorstellt: Nein. Pflichtteilberechtigten Personen steht wertmäßig die Hälfte dessen zu, was ihnen sonst nach der gesetzlichen Erbfolge zustände. Pflichtteilberechtigt sind Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder beziehungsweise deren Nachkommen sowie bei Todesfällen vor dem 1.1.2017 auch die Eltern, sofern es keine anderen Pflichtteilsberechtigten gibt. Der Pflichtteil ist in bar auszuzahlen.
Sind Sie das einzige Kind und es gibt sonst keine Pflichtteilberechtigten, stünde Ihnen ohne Testament die gesamte Verlassenschaft zu. Setzt Ihr Vater die Pflegerin als Alleinerbin ein, fällt Ihnen also die Hälfte der Verlassenschaft zu. Hinterlässt Ihr Vater beispielsweise ein Haus im Wert von 200.000 Euro, so muss die Pflegerin Ihnen 100.000 Euro auszahlen. Anspruch auf einen Anteil des Hauses selber haben Sie nicht. Ist das Haus verschuldet, werden von den 200.000 zuerst die Schulden abgezogen und Ihr Anteil ist entsprechend kleiner.