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Lebensversicherung - Rücktrittsreif

Beim Abschluss von Lebensversicherungen haperte es in der Vergangenheit mit der Rücktrittsbelehrung. Der OGH hat nun in einem Urteil die Tür zum Vertragsrücktritt für die Versicherungsnehmer aufgestoßen. Der VKI sammelt Polizzen und Versicherungsanträge.

Keine bzw. nicht korrekte Informationen zum Rücktrittsrecht

Auf den ersten Blick erscheint die Angelegenheit harmlos. In ihren Formularen zu Lebensversicherungen informierten die Anbieter ihre Kunden nicht korrekt bzw. gar nicht über ihr Rücktrittsrecht. Jahrelang scherte sich niemand darum, doch nun sorgt ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) für Aufsehen.

Anlass ist ein vom VKI für die Arbeiterkammer Oberösterreich geführtes Musterverfahren. Vertreten wurde dabei ein Konsument, der im November 2006 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. In der ihm ausgehändigten Verbraucherinformation war eine Rücktrittsfrist von zwei Wochen angegeben. Die Information war falsch. Die Rücktrittsfrist betrug nicht zwei Wochen, sondern 30 Tage. Der Versicherungsnehmer zahlte seine monatlichen Prämien bis zum März 2014 fristgerecht ein. Dann erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Das Versicherungsunternehmen wies die Rücktrittserklärung als verspätet zurück.

Verstoß gegen § 165a Versicherungsgesetz

Für den Leiter der Abteilung Klagen im VKI, Thomas Hirmke, liegt hingegen ein klarer Verstoß gegen § 165a Versicherungsgesetz vor: „Darin heißt es klar und deutlich, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten, und dass die Frist zum Rücktritt erst dann zu laufen beginnt, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschah, hatte der Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht.“

Berufung durch den VKI

Das Erstgericht folgte dieser Argumentation dennoch nicht und entschied im Sinne des Versicherungsunternehmens. Der VKI legte gegen das Urteil Berufung ein und erhielt recht. Die Berufungsrichter entschieden, dass die 30-tägige Rücktrittsfrist aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Der Rücktritt des Verbrauchers vom März 2014 sei somit rechtswirksam erfolgt.

Der OGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes nun bestätigt. Betroffenen Versicherungsnehmern steht damit ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Bestätigt sieht sich Thomas Hirmke auch durch entsprechende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH).

Klärungsbedarf

VKI sammelt Fälle

In Österreich könnten zahlreiche Versicherungsnehmer betroffen sein. Denn das Urteil betrifft alle, die beim Abschluss ihrer Lebensversicherung nicht korrekt gemäß § 165a Versicherungsgesetz beziehungsweise gar nicht über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurden. Um sich einen Überblick über die Situation in Österreich zu verschaffen, sammelt der VKI nun Fälle.

Potenziell betroffen sind Lebensversicherungen, die ab dem 1.1.1995 abgeschlossen wurden. „Wir prüfen, ob eine korrekte Rücktrittsbelehrung erfolgte. Dazu benötigen wir sowohl eine Kopie des Versicherungsantrags als auch eine Kopie der Polizze“, erklärt Hirmke. Die Aktion endet am 30.4.2016.

Fondsgebundene Lebensversicherungen

Besonders interessant könnte ein Rücktritt für Besitzer einer fondsgebundenen Lebensversicherung sein, wie sie etwa häufig als Tilgungsträger für Fremdwährungskredite eingesetzt wurde, oder wenn eine Prämienfreistellung vorgenommen wurde. „Wenn eine fondsgebundene Lebensversicherung stark an Wert verloren hat, können sich Verluste für den Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt massiv reduzieren. Auch eine Prämienfreistellung kann mit einem erheblichen Minus verbunden sein, das sich bei Rücktritt deutlich verringern lässt“, sagt VKI-Versicherungsexperte Walter Hager.

Klärungsbedarf

Bezüglich des ergangenen OGH-Urteils besteht allerdings noch Klärungsbedarf. Zwar räumten die obersten Richter dem Kläger ein unbefristetes Rücktrittsrecht ein, sie gestanden ihm de facto aber nur einen Rückkauf der Versicherung zu. Ein Rückkauf sieht allerdings lediglich eine Rückerstattung des Sparanteils vor, also ohne Gebühren und Versicherungssteuer.

Für den VKI-Versicherungsexperten Walter Hager besteht hier dringender Klärungsbedarf: „Ein Rückkaufsrecht hat der Kunde ja ohnehin, wenn er seine Versicherung ganz normal kündigt. Die Konsequenz aus dem OGH-Urteil muss deshalb klarerweise sein, dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, und zwar mit allen in diesem Fall vorgesehenen Entschädigungen. Also alle eingezahlten Beiträge samt Zinsen sowie Abschluss- oder Verwaltungskosten, egal wie hoch diese waren. Abzuziehen wäre lediglich die Risikoprämie.“

Fälle gesucht

Der VKI prüft, ob Kunden bei Lebensversicherungen, die nach dem 1.1.1995 abgeschlossen worden sind, korrekt über ihre Rücktrittsfrist belehrt wurden. Schicken Sie eine Kopie Ihres Antrags sowie eine Kopie Ihrer Polizze an lebensversicherung@vki.at. Diese Aktion endet am 30.4.2016.

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