Beim Abschluss von Lebensversicherungen haperte es in der Vergangenheit mit der Rücktrittsbelehrung. Der OGH hat nun in einem Urteil die Tür zum Vertragsrücktritt für die Versicherungsnehmer aufgestoßen. Der VKI sammelt Polizzen und Versicherungsanträge.
Keine bzw. nicht korrekte Informationen zum Rücktrittsrecht
Auf den ersten Blick erscheint die Angelegenheit harmlos. In ihren Formularen zu Lebensversicherungen informierten die Anbieter ihre Kunden nicht korrekt bzw. gar nicht über ihr Rücktrittsrecht. Jahrelang scherte sich niemand darum, doch nun sorgt ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) für Aufsehen.
Anlass ist ein vom VKI für die Arbeiterkammer Oberösterreich geführtes Musterverfahren. Vertreten wurde dabei ein Konsument, der im November 2006 eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. In der ihm ausgehändigten Verbraucherinformation war eine Rücktrittsfrist von zwei Wochen angegeben. Die Information war falsch. Die Rücktrittsfrist betrug nicht zwei Wochen, sondern 30 Tage. Der Versicherungsnehmer zahlte seine monatlichen Prämien bis zum März 2014 fristgerecht ein. Dann erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Das Versicherungsunternehmen wies die Rücktrittserklärung als verspätet zurück.
Verstoß gegen § 165a Versicherungsgesetz
Für den Leiter der Abteilung Klagen im VKI, Thomas Hirmke, liegt hingegen ein klarer Verstoß gegen § 165a Versicherungsgesetz vor: „Darin heißt es klar und deutlich, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten, und dass die Frist zum Rücktritt erst dann zu laufen beginnt, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschah, hatte der Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht.“
Berufung durch den VKI
Das Erstgericht folgte dieser Argumentation dennoch nicht und entschied im Sinne des Versicherungsunternehmens. Der VKI legte gegen das Urteil Berufung ein und erhielt recht. Die Berufungsrichter entschieden, dass die 30-tägige Rücktrittsfrist aufgrund der fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Der Rücktritt des Verbrauchers vom März 2014 sei somit rechtswirksam erfolgt.
Der OGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichtes nun bestätigt. Betroffenen Versicherungsnehmern steht damit ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Bestätigt sieht sich Thomas Hirmke auch durch entsprechende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH).