Das Schenken oder Vererben von Eigentumswohnungen unterliegt gesetzlichen Sonderbestimungen, die kaum jemand kennt. Vor allem bei einer Eigentumspartnerschaft oder mehr als zwei Erben wird es kompliziert.
Mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2002 wurde das Ehegattenwohnungseigentum von der Eigentümerpartnerschaft abgelöst. Nun ist es möglich, dass zwei Menschen (natürliche Personen) ohne weitere Voraussetzung eine Eigentumswohnung im Hälfteeigentum erwerben können.
Durch das gemeinsame Eigentum an einer Wohnung bzw. auch einem anderen Objekt im Wohnungseigentum (Kfz-Stellplatz oder Garagenplatz, Geschäftslokal) sind die Anteile der Partner verbunden. Über das Objekt kann also nur gemeinsam verfügt werden. Jede vertragliche Weitergabe eines Hälfteanteils ist an die Zustimmung des Eigentumspartners gebunden.
Aufhebungsklage
Will nun ein Partner die Eigentumswohnung verkaufen, der andere aber nicht, muss derjenige, der verkaufen will, auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft klagen. Diese Klage führt zur gerichtlichen Versteigerung und Aufteilung des Erlöses zwischen den Eigentumspartnern. Auf diese Aufhebungsklage kann zwischen den Eigentumspartnern schriftlich im Vorhinein immer auf drei Jahre verzichtet werden. ( Ändert einer der Partner seine Meinung, muss er warten, bis die Frist abgelaufen ist.) Diese Vereinbarung kann beliebig oft wiederholt werden. Nur bei triftigen Gründen – z.B. hohes Alter – erlaubt das Gesetz auch Vereinbarungen mit einem längeren, allenfalls auch einem unbefristeten Verzicht auf die Aufhebungsklage.
Klage ausgeschlossen
Leben die beiden Eigentümer in aufrechter Ehe bzw. einer eingetragenen Partnerschaft, ist eine Klage auf Aufhebung der Eigentumspartnerschaft gesetzlich unzulässig, wenn zumindest einer der beiden ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Ebenso ist die Klage ausgeschlossen, solange ein minderjähriger Eigentumspartner die Wohnung braucht.
Verlassenschaft
Stirbt einer der Eigentumspartner, fällt sein Anteil vom Gesetz her dem anderen direkt zu. Der überlebende Partner schuldet dann den halben Verkehrswert, also den halben Schätzwert der Eigentumswohnung, der Verlassenschaft bzw. den Erben. Diese Zahlungspflicht des überlebenden Eigentumspartners entfällt nur dann, wenn der Verstorbene seinen Wohnungsanteil dem Partner durch ein gültiges Testament vererbt oder eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt.