Die mobilkom hatte ihren Kunden ein „Loyalitätsprogramm“ angeboten. Durch die Inanspruchnahme von Leistungen konnte man „mobilpoints“ sammeln und mit einer bestimmten Punkteanzahl Waren aus einem angebotenen Sortiment gegen Aufzahlung erwerben. Beanstandet wurden Klauseln zu Datenweitergabe und Leistungsänderungen sowie intransparente AGB-Verweise.
Marketing - Undurchsichtig
Datenaustausch und 
Datenübermittlung
Zu Werbezwecken erfolgt auch ein Datenaustausch mit 
Konzernunternehmen und eine Datenübermittlung auch an andere Dritte, sofern der 
Teilnehmer dem nicht bei Teilnahmebeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt 
widerspricht...“ Unwirksam, meinte der OHG: Für den Kunden bleibt offen, auf 
welche konkreten Daten von welchen Dritten zugegriffen werden kann. Auch der 
Hinweis auf das jederzeitige Widerspruchsrecht des Teilnehmers kann nicht 
ändern, dass diese Bestimmung intransparent ist. „mobilkom behält sich das Recht 
vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen oder 
sonstiger in den Programmunterlagen beschriebener Abläufe vorzunehmen, das gesamte Programm 
durch ein anderes zu ersetzen oder gänzlich einzustellen.“ 
Unfair laut OGH: Der Unternehmer kann derartige Programme nicht 
einfach einseitig reduzieren oder einstellen, denn durch solche 
Angebote wird die Entscheidung des Konsumenten für einen 
bestimmten Unternehmer wesentlich beeinflusst. Eine Leistungsänderung ist daher nach dem Konsumentenschutzgesetz 
unzulässig.
Intransparenz
„Neben den gegenständlichen Bedingungen gelten die 
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mobilkom für die Inanspruchnahme von 
Telekommunikationsdiensten und damit in Zusammenhang stehender Leistungen (AGB 
Mobil) einschließlich der Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen in 
ihrer jeweils geltenden Fassung.“ Intransparent, urteilte der OGH: Auch durchaus 
verständlichen Klauseln kann der Sinnzusammenhang fehlen. Hier bleibt dem 
Durchschnittskunden weitgehend unklar, was die Bestimmungen für 
Telekommunikationsdienste mit dem Programm „mobilpoints“ zu tun haben. Insgesamt 
ein wichtiges Urteil zur Abwehr zügelloser Marketing-Aktivitäten!
OGH 13.9.2001, 6 Ob 16/01v
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