Die mobilkom hatte ihren Kunden ein „Loyalitätsprogramm“ angeboten. Durch die Inanspruchnahme von Leistungen konnte man „mobilpoints“ sammeln und mit einer bestimmten Punkteanzahl Waren aus einem angebotenen Sortiment gegen Aufzahlung erwerben. Beanstandet wurden Klauseln zu Datenweitergabe und Leistungsänderungen sowie intransparente AGB-Verweise.
Marketing - Undurchsichtig
Datenaustausch und
Datenübermittlung
Zu Werbezwecken erfolgt auch ein Datenaustausch mit
Konzernunternehmen und eine Datenübermittlung auch an andere Dritte, sofern der
Teilnehmer dem nicht bei Teilnahmebeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt
widerspricht...“ Unwirksam, meinte der OHG: Für den Kunden bleibt offen, auf
welche konkreten Daten von welchen Dritten zugegriffen werden kann. Auch der
Hinweis auf das jederzeitige Widerspruchsrecht des Teilnehmers kann nicht
ändern, dass diese Bestimmung intransparent ist. „mobilkom behält sich das Recht
vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen oder
sonstiger in den Programmunterlagen beschriebener Abläufe vorzunehmen, das gesamte Programm
durch ein anderes zu ersetzen oder gänzlich einzustellen.“
Unfair laut OGH: Der Unternehmer kann derartige Programme nicht
einfach einseitig reduzieren oder einstellen, denn durch solche
Angebote wird die Entscheidung des Konsumenten für einen
bestimmten Unternehmer wesentlich beeinflusst. Eine Leistungsänderung ist daher nach dem Konsumentenschutzgesetz
unzulässig.
Intransparenz
„Neben den gegenständlichen Bedingungen gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mobilkom für die Inanspruchnahme von
Telekommunikationsdiensten und damit in Zusammenhang stehender Leistungen (AGB
Mobil) einschließlich der Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen in
ihrer jeweils geltenden Fassung.“ Intransparent, urteilte der OGH: Auch durchaus
verständlichen Klauseln kann der Sinnzusammenhang fehlen. Hier bleibt dem
Durchschnittskunden weitgehend unklar, was die Bestimmungen für
Telekommunikationsdienste mit dem Programm „mobilpoints“ zu tun haben. Insgesamt
ein wichtiges Urteil zur Abwehr zügelloser Marketing-Aktivitäten!
OGH 13.9.2001, 6 Ob 16/01v
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