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Marketing - Undurchsichtig

Der OGH erkannte mehrere Klauseln des Kundenbindungsprogrammes „mobilpoints“ der mobilkom für gesetzwidrig.

Die mobilkom hatte ihren Kunden ein „Loyalitätsprogramm“ angeboten. Durch die Inanspruchnahme von Leistungen konnte man „mobilpoints“ sammeln und mit einer bestimmten Punkteanzahl Waren aus einem angebotenen Sortiment gegen Aufzahlung erwerben. Beanstandet wurden Klauseln zu Datenweitergabe und Leistungsänderungen sowie intransparente AGB-Verweise.

Datenaustausch und Datenübermittlung

Zu Werbezwecken erfolgt auch ein Datenaustausch mit Konzernunternehmen und eine Datenübermittlung auch an andere Dritte, sofern der Teilnehmer dem nicht bei Teilnahmebeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt widerspricht...“ Unwirksam, meinte der OHG: Für den Kunden bleibt offen, auf welche konkreten Daten von welchen Dritten zugegriffen werden kann. Auch der Hinweis auf das jederzeitige Widerspruchsrecht des Teilnehmers kann nicht ändern, dass diese Bestimmung intransparent ist. „mobilkom behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen oder sonstiger in den Programmunterlagen beschriebener Abläufe vorzunehmen, das gesamte Programm durch ein anderes zu ersetzen oder gänzlich einzustellen.“ Unfair laut OGH: Der Unternehmer kann derartige Programme nicht einfach einseitig reduzieren oder einstellen, denn durch solche Angebote wird die Entscheidung des Konsumenten für einen bestimmten Unternehmer wesentlich beeinflusst. Eine Leistungsänderung ist daher nach dem Konsumentenschutzgesetz unzulässig.

Intransparenz

„Neben den gegenständlichen Bedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mobilkom für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten und damit in Zusammenhang stehender Leistungen (AGB Mobil) einschließlich der Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.“ Intransparent, urteilte der OGH: Auch durchaus verständlichen Klauseln kann der Sinnzusammenhang fehlen. Hier bleibt dem Durchschnittskunden weitgehend unklar, was die Bestimmungen für Telekommunikationsdienste mit dem Programm „mobilpoints“ zu tun haben. Insgesamt ein wichtiges Urteil zur Abwehr zügelloser Marketing-Aktivitäten!

OGH 13.9.2001, 6 Ob 16/01v
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