"Hinter den Vorhang" schicken wir Unternehmen, die nicht sehr entgegenkommend waren oder nur wenig Kulanz zeigten. - Cyberport geht nicht auf gesetzlich vorgegeben Gewährleistungsanspruch eines Kunden ein, da er nicht beweisen konnte dass ein Fehler im Produkt schon bei der Übergabe bestanden hat.
Der rund 360 Euro teure HP-Laptop eines Konsumenten, ausgestattet mit einer separaten Grafikkarte für anspruchsvollere Rechenaufgaben, begann rund eineinhalb Jahre nach dem Kauf, Probleme zu machen. Die Grafikkarte wurde nicht mehr erkannt, der Laptop konnte die Aufgaben, für die er gekauft worden war, nicht mehr erfüllen. Da sich das Gerät innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist befand, reklamierte der Konsument schließlich wie vorgesehen beim Händler, also bei Cyberport in Wien.
Gewährleistung nicht gleich Herstellergarantie
Nun müssen wir kurz ausholen: Gewährleistung ist nicht gleich Herstellergarantie. Letztere ist freiwillig, Erstere ist gesetzlich festgeschrieben. Die Schwierigkeit bei der Gewährleistungsregelung ist, dass zwar während der ersten sechs Monate der Händler nachweisen muss, dass ein Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestanden hat – in der Zeit danach liegt es jedoch am Konsumenten, den Beweis anzutreten, dass der Mangel von Beginn an vorhanden war. Ein Laptop in einwandfreiem äußerlichen Zustand, der trotz guter Behandlung plötzlich Mätzchen macht, sollte trotzdem für sich sprechen.
Keine Garantie mehr ...
Der Cyberport- Mitarbeiter allerdings schaute nur kurz auf seinen Bildschirm und stellte fest: „Oje, älter als ein Jahr, da gibt’s keine Garantie mehr!“ Als der Kunde auf seinem Gewährleistungsanspruch bestand, kam der Filialleiter hinzu und sagte das Gleiche: „Keine Garantie mehr. Einschicken können wir ihn, wenn Sie wollen.“ Was blieb dem Konsumenten anderes übrig? Der Laptop ging also zur Servicestelle nach Deutschland. Pikanterweise stand auf der Reklamationsbestätigung von Cyberport der Satz: „Kunde wurde auf die Gewährleistungsrichtlinien hingewiesen.“ In dem darunter befindlichen Absatz kam das Wort Gewährleistung jedoch kein einziges Mal vor. Der ersten Ernüchterung folgte die zweite: Auf 415 Euro belief sich laut Kostenvoranschlag die Reparaturpauschale für einen nicht näher definierten Fehler.
Gewährleistung nicht zuerkannt
In einer E-Mail an Cyberport startete der Konsument einen letzten Versuch. Die Antwort: Eine Abwicklung im Rahmen der Gewährleistung sei nicht möglich, da am Gerät kein anfänglicher Mangel vorliege. Der Kunde möge doch den Gegenbeweis erbringen. Die Gewährleistung in ihrer aktuellen Form hat wie gesagt ihre Schwächen. Trotzdem ist sie gesetzlich verankert. Wer sie konsequent ausklammert, verdient einen Platz hinter dem Vorhang.