"Ein Fall für KONSUMENT": Aus unserer Beratung - Fälle, die wir erfolgreich erledigen konnten und solche, an denen wir uns die Zähne ausgebissen haben. - Diesmal: Firma Electronic4you tauschte die defekte Unterwasserkamera doch noch aus.
Herr Beltz hatte anlässlich seines bevorstehenden Ägyptenurlaubs im Wiener electronic4you-Abholshop eine Kamera (Panasonic DMC-FT4EG-A) um knapp 350 Euro erstanden. Diese Kamera war auch für Unterwasserfotos und -filmaufnahmen geeignet und laut Hersteller bis zu 12 Meter garantiert wasserdicht. Auf das Fotografieren und Filmen unter Wasser freute sich Herr Beltz ganz besonders. An seinem Urlaubsort machte er mit der neuen Kamera zunächst einige Fotos am Strand. Dann nahm er sie zum Schnorcheln mit.
Wasser drang nach innen
Herr Beltz tauchte dabei höchstens fünf Meter tief und begann zu fotografieren. Doch bereits nach einigen Unterwasserfotos und einer kurzen Filmaufnahme wurde das Display schwarz. Seine Panasonic DMC-FT4EG-A funktionierte nicht mehr. Herr Beltz trocknete die Kamera danach wie in der Bedienungsanleitung angegeben und öffnete sie schließlich: Im Inneren waren kleine Wassertropfen zu sehen, die Linse war beschlagen, die Kamera nicht mehr zu verwenden.
Kein Austausch der Kamera
Wieder daheim, brachte Herr Beltz seine Panasonic DMC-FT4EG-A gleich zum Händler, der diese, anstatt sie gleich auszutauschen oder eine Reparatur zu veranlassen, an den Hersteller Panasonic schickte. Panasonic stellte ebenfalls einen Wasserschaden an der Kamera fest. Seine Behebung würde mehr kosten, als das Gerät wert war. Ein Totalschaden also. Und da keinerlei Undichtheiten am Gerätegehäuse festgestellt werden konnten, gehe man von einem Bedienungsfehler im Unterwasserbetrieb aus, hieß es weiter von Panasonic. Electronic4you verweigerte Herrn Beltz daraufhin den Austausch der Kamera. Herr Beltz war empört. Er sollte den Schaden selbst verursacht haben und jetzt auf dem kaputten Gerät sitzen bleiben? Er hatte die Kamera immer sorgsam und entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet. Das konnte seine Frau bezeugen.
Händler ist zur Reparatur, zum Austausch oder zur Rückabwicklung verpflichtet
Er suchte unser Beratungszentrum auf, schilderte sein Problem und nahm unser Angebot, die Beschwerdekorrespondenz für ihn weiter zu führen, erleichtert an. In unserem Interventionsschreiben wiesen wir electronic4you auf die gesetzliche Pflicht zur Gewährleistung hin: Bei Mängeln, die innerhalb der ersten sechs Monate ab Kauf bei einem Produkt auftreten, wird vermutet, dass sie von Anfang an vorhanden waren. In solchen Fällen ist der Verkäufer entweder zur Reparatur, zum Austausch der defekten Ware oder zur Rückabwicklung des Vertrags (der Kunde gibt das mangelhafte Produkt zurück und erhält den Kaufpreis retour) verpflichtet. Wir waren mit unserem Schreiben erfolgreich: Electronic4you tauschte die defekte Kamera doch noch kostenlos aus.
Die Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.