"Bei meinem Wechsel des Stromanbieters hat der Netzbetreiber den Stromzählerstand hochgerechnet. Diese Berechnung war aber dermaßen überhöht, dass der tatsächliche Zählerstand noch Monate danach unter dem Wert der Hochrechnung lag. Wieso ist das erlaubt?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Andi Peter.
[Asset Included (Id:318892879969;Type:Bild)] |
Andi Peter |
Alle drei Jahre
Die Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre den Zähler abzulesen. Bei einem Anbieterwechsel ist die Ablesung des Zählers hingegen nicht zwingend vorgesehen, der Netzbetreiber kann den Verbrauch auch rechnerisch aufgrund früherer Verbrauchsdaten ermitteln. Sie sind aber berechtigt, den Stand selbst abzulesen und dem Netzbetreiber (zeitgerecht) mitzuteilen.
Weicht ihr Zählerstand stark von einer Hochrechnung des Netzbetreibers ab, so können Sie dagegen Einspruch erheben und der Netzbetreiber muss die Rechnung kostenlos korrigieren. Da sich Kunden bei einem Anbieterwechsel erfahrungsgemäß häufig über eine zu hohe rechnerische Ermittlung des Zählerstandes beschweren, raten wir, den Zählerstand auf jeden Fall selbst abzulesen.
Hier finden Sie mehr unserer Tipps nonstop.