"Wann ist bei einem Bauvorhaben ein Haftrücklass von 2 Prozent vorgeschrieben? Im Kaufvertrag ist bei Nennung der Zahlungsweise nach Baufortschritt kein Haftrücklass zu finden. Ist ein Haftrücklass nur eine freiwillige Entscheidung der Baufirma?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Irene Randa.
Mag. Irene Randa |
Ein Haftrücklass (Sicherstellung für Gewährleistungsfragen) ist nur in bestimmten Fällen verpflichtend. Das Bauträgervertragsgesetz sieht einen Haftrücklass von 2 Prozent vor, wenn der Erwerber vor der Fertigstellung mehr als 150 €/m² Nutzfläche an den Bauträger bezahlen muss. - Dieses Gesetz ist aber nur in bestimmten Fällen anwendbar:
- Zum einen beim Erwerb eines zu errichtenden Eigentums an Eigentumswohnungen, beim Erwerb eines Baurechts, Mietrechts oder sonstigen Nutzungsrechts an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden oder Wohnungen.
- Zum andern beim Neukauf eines Hauses samt Grundstückserwerb, auch dann, wenn das Grundstück direkt vom Eigentümer erworben wird, aber zwingend mit der Errichtung des Hauses eines bestimmten Bauträgers eine wirtschaftliche Einheit bildet.