Die Storno-Regelungen sind je nach Tarif unterschiedlich. Insbesondere bei Spartickets gibt es Probleme.
ÖBB-Sparschiene-Tickets sind günstig und begehrt. Doch die Stornofrist für diese Billigtickets beträgt genau drei Minuten ab der Onlinebuchung. Wer später feststellt, sich beim eingegebenen Datum geirrt zu haben, oder zum Fahrtzeitpunkt krank wird, hat Pech gehabt.
Da wird billig dann teuer. Wenig verwunderlich, dass das Thema Fahrpreiserstattung bei den Konflikten zwischen Bahnunternehmen und Fahrgast, die bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) als Schiedsstelle landen, Spitzenreiter unter den Beschwerdefällen ist. Im Jahr 2018 waren es 42 Prozent der abgeschlossenen Verfahren.
Annahme von Missbrauch
So hatte beispielsweise ein ÖBB-Kunde nach dem Bezug von Sparschiene-Tickets für eine Fahrt von Linz nach Venedig als PDF festgestellt, dass er zwar am selben Tag, jedoch früher hätte fahren müssen. In einem Telefonat mit einem ÖBB-Mitarbeiter wurde eine Gutscheinlösung in Aussicht gestellt, wenn neue Tickets gebucht würden. Das machte der Fahrgast auch.
Doch dann wurde von den ÖBB eine Rückvergütung der zuvor gebuchten Tickets abgelehnt – nun mit der Begründung, dass das ja Sparschiene-Tickets seien. Der frustrierte Konsument legte den Fall der apf vor. Als diese der ÖBB darlegte, dass ein Missbrauch ausgeschlossen war, da beide Tickets sich zeitlich überlappten, lenkten die ÖBB ein und boten 128 Euro in Gutscheinen an, was dem Ticketpreis abzüglich einer Bearbeitungsgebühr entsprach.
Mit Vorsicht zu genießen
Ratschläge des ÖBB-Kundendienstes sind bisweilen mit Vorsicht zu genießen. So wurde eine Abonnentin von KONSUMENT, die ein Ticket von Wien nach München gekauft hatte, vor dem Termin krank und wollte die Fahrkarte stornieren. Das wurde ihr vom ÖBB-Kundenservice mit der Begründung verweigert, dass bei fehlender Krankenbestätigung kein Anspruch auf Fahrpreiserstattung bestehe.
Die Frau erhielt erst nach Einschalten der apf ihr Ticket rückvergütet – weil eine Krankenbestätigung für eine Erstattung gar nicht ausschlaggebend sei, wie die ÖBB selber klarstellten. Nur bei Vorliegen einer Reisestornoversicherung (auch für Sparschiene-Tickets um etwa fünf Prozent des Ticketpreises, aber mindestens drei Euro möglich) ist eine eingetretene Erkrankung mit ärztlichem Attest nachzuweisen.