"Mein Flug wurde nicht von jener Airline durchgeführt, bei der ich gebucht hatte. Das wurde uns erst mitgeteilt, als wir schon an Bord waren. Ist ein solcher Wechsel der Fluglinie zulässig?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Maria Ecker.
Mag. Maria Ecker |
Laut EU-Recht müssen Passagiere schon bei der Buchung über die Identität des Unternehmens, das den Flug durchführt, informiert werden. Führt den Flug dann ein anderes Unternehmen durch, müssen die Reisenden unverzüglich, spätestens aber beim Check-in bzw. beim Besteigen der Maschine über den Wechsel in Kenntnis gesetzt werden.
Dieser Informationspflicht gilt bei Flügen, die von einem Flughafen in der EU starten, bei Flügen von einem Flughafen eines Drittstaates in die EU, wenn die Airline, bei der der Flug gebucht wurde, eine Betriebsgenehmigung in der EU hat sowie bei einem Flug in einem Drittstaat, wenn der Flug Teil eines Beförderungsvertrages ist, der in der EU abgeschlossen wurde und diese Beförderung in der EU begonnen hat. Diese Verpflichtung zur Information gilt auch bei Pauschalreisen.