Kein generelles Recht auf Entschädigung: Das hängt sehr vom Einzelfall ab. Bei außergewöhnlichen Umständen, deren Eintritt durch zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden kann, muss die Airline keinen Ausgleich leisten. Weiters ist kein Ersatz zu leisten, wenn die Flugannullierung rechtzeitig bekanntgegeben wurde. Liegt ein Organisationsverschulden der Airline vor, so steht den Passagieren immer eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung der EU zu. Aber dieses Verschulden muss nachgewiesen werden.
Fluglinien: Streik - Entschädigung