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Bahn: Mehr Rechte für Zug-Fahrer - Neues Fahrgastrechtegesetz

, aktualisiert am

Seit 1. Juli 2013 gelten günstigere Regeln für Bahnkunden.

Schon bisher gab es die Möglichkeit, bei Zugsausfällen oder längeren Verspätungen von Bahnunternehmen eine Entschädigung zu verlangen. Das neue Fahrgastrechtegesetz erweitert die Beschwerdemöglichkeiten, beispielsweise für Inhaber von Zeitkarten oder im Regionalverkehr.

Nicht benützte Zug-Tickets, Schwarzfahrer

Nicht benützte Tickets können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgegeben werden. Und ertappte Schwarzfahrer müssen eine Mahnung bekommen, ehe das Inkassobüro eingeschaltet wird.

Pünktlichkeit gesetzlich festgelegt

Pendlerzüge sind zwar selten um Stunden verspätet. Aber auch kürzere, aber dafür häufige Verspätungen können auf die Nerven gehen. Für den Anspruch auf Entschädigung ist entscheidend, wie viele Züge nicht pünktlich kommen ("Pünktlichkeitsgrad"). Bisher konnte ein Bahnunternehmen sein Pünktlichkeitsziel selbst festlegen, die ÖBB beispielsweise auf 90 Prozent. Nun sagt das Gesetz: 95 Prozent aller Züge im Regionalverkehr müssen pünktlich fahren. Ab 1. Jänner 2014 haben Bahnunternehmen auf ihren Internetseiten jeden Monat den aktuellen Pünktlichkeitsgrad bekannt zu geben, damit Bahnkunden feststellen können, ob sie Entschädigung verlangen können.

Mehr Ansprüche auf Entschädigung

Bei nicht Erreichen des gesetzlichen Pünktlichkeitsgrades können Jahreskartenbesitzer Entschädigung verlangen. Diese wird automatisch am Gültigkeitsende der Jahreskarte ausbezahlt. Weiters werden auch Besitzer anderer Zeitkarten (Wochen- oder Monatskarten) Entschädigungen für Verspätungen verlangen können. Die genaue Vorgangsweise dafür müssen die Eisenbahnunternehmen noch festlegen. Auch Kunden von Verkehrsverbünden haben nun Anspruch auf Entschädigungen, wenn sie die Bahn benützen.

Rascher ausbezahlt

Die Regeln  für den Fernverkehr bleiben gleich:  Bei einer Verspätung von über einer Stunde gibt es 25 Prozent vom Ticketpreis zurück, bei mehr als zwei Stunden 50 Prozent. Aber die Fristen für die Auszahlung sind jetzt streng vorgegeben: Innerhalb eines Monats müssen Anträge auf Entschädigung bearbeitet und ausbezahlt werden, wenn sie korrekt und vollständig eingebracht wurden.

Schienen-Control kann auch entscheiden

Schon bisher konnten Bahnpassagiere die Schlichtungsstelle der Schienen-Control einschalten, wenn sie bei Verspätungen und Zugsausfällen nicht oder nur unzureichend entschädigt wurden. Bisher war die Entscheidung dieser Schlichtungsstelle nicht verbindlich. Jetzt kann die Schienen-Control-Kommission den Lösungsvorschlag der Schlichtungsstelle für verbindlich erklären. So kann das Entschädigungsrecht besser durchgesetzt werden.

Rückgaberecht von Zug-Tickets

Mitunter kauft man irrtümlich ein falsches Ticket. Da gab es früher kein Rückgaberecht. Ab sofort können nicht benützte Fahrkarten unter bestimmten Umständen zurückgegeben werden. Einzeltickets können vor dem ersten Tag der Gültigkeit, Gruppentickets und Zeitkarten innerhalb der Geltungsdauer zurückgegeben werden. Bei Onlinetickets dürfen auch Gebühren für die Fahrpreiserstattung verlangt werden. Ausnahme: Wenn der Fahrgast keine Schuld daran trägt, dass sie oder er das Ticket nicht nutzen konnte. Die Auszahlung muss binnen zwei Monaten nach dem Antrag erfolgen.

Schwarzfahren: Mahnung notwendig

Man vergisst seine Monatskarte zu Hause und gerät im Zug in eine Kontrolle: Schon kommt das Schreiben eines Inkassobüros mit einer saftigen Forderung. Dies hat in der Vergangenheit viel Unmut hervorgerufen. Jetzt muss ein Bahnunternehmen erst einmal mahnen. Außerdem müssen begründete Einsprüche von Fahrgästen geprüft und beantwortet werden, ehe das Inkassobüro tätig werden darf. Wenn nachträglich ein gültiger Fahrausweis vorgelegt wird, kann die Forderung auch reduziert werden.

Leserbrief: Umgang mit Pendlern

Unser Leser Ing. P. schreibt uns zum Thema "Entschädigung für Pendler bei Verspätungen":

Ich bin Jahreskartenbesitzer und Pendler. Wenn der Regionalzug von meinem Wohnort Langenlois ein Zug verspätet ist, sodass ich den Anschluss in Hadersdorf nicht erreiche, komme ich mindestens eine halbe Stunde später in die Firma. Wie mir die ÖBB-Hotline 05-1717 erklärt hat, erfolgt die Berechnung für die Entschädigung aber pro Abschnitt, also :

1) Langenlois-Hadersdorf
2) Hadersdorf-Wien.

Für die ÖBB ist also nur der Abschnitt 1) verspätet, denn der Zug des Abschnitts 2) fährt ja pünktlich. Die beiden Verzögerungen werden dann summiert, durch 2 dividiert und nochmals über den Tag gemittelt. Je mehr Abschnitte, desto geringer die theoretische Wahrscheinlichkeit. Somit wird es wohl kaum einen Pendler geben, der eine Entschädigung bekommt.

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Die Schienen-Control meinte dazu:
Die EU-Fahrgastrechteverordnung gibt nur vor, dass auch Zeitkartenbesitzer zu entschädigen sind. Im Gegensatz zu Einzelticketbesitzern gibt es in der EU-Fahrgastrechteverordnung keine vorgeschriebene Methodik der Entschädigung. Der österreichische Gesetzgeber entschloss sich schon 2010, dass Besitzer von Jahreskarten zu entschädigen sind (Stadtverkehre wie z. B. die Kernzone Wien oder Busverkehre sind ausgeschlossen), wenn ihnen vermehrt Verspätungen und Zugausfälle widerfahren und ein entsprechender Pünktlichkeitsgrad unterschritten wird.

Zur Pünktlichkeitsmessung

Derzeit wird je nach Bahnunternehmen ein Zug ab drei bzw. fünf Minuten als unpünktlich gewertet. Wird der Pünktlichkeitsgrad unterschritten (bisher je nach Bahnunternehmen verschiedene Pünktlichkeitsgrade, seit 1. Juli im Regionalverkehr einheitlich 95 Prozent), muss eine Entschädigung von mindestens 10 Prozent (Basis: Monatspreis der Jahreskarte) für jeden Monat gezahlt werden, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wird.

Unterschiedliche Entschädigungsmodelle

Die Entschädigung für Einzeltickets baut im Vergleich zur Entschädigung für Jahreskarten auf einem ganz anderen Modell auf. Kauft ein Fahrgast ein Einzelticket, steht eindeutig fest welchen Zug er verwendet (z. B. durch eine Platzreservierung, ein zuggebundenes Ticket oder die Zangenprägung des Zugbegleiters).
Bei einem Fahrgast mit einer Jahreskarte wissen die Bahnunternehmen hingegen nicht welche Züge er benützt. Er kann im gesamten Geltungszeitraum mit sämtlichen Zügen in den erworbenen Zonen fahren. Daher wurde offensichtlich entschieden, sämtliche auf einer Strecke verkehrenden Züge des Regionalverkehrs im gesamten Monat für die Messung heranzuziehen. Dies kann sich im Einzelfall zugunsten oder zuungunsten eines Fahrgastes auswirken.

Individuelle Erfassung von Anschlusszügen nicht möglich

Die Feststellung, dass dadurch niemand eine Entschädigung bekommt, ist nicht richtig. Da die Entschädigung für Jahreskartenbesitzer ein pauschaliertes System ist, ist die individuelle Erfassung von Anschlusszügen nicht möglich. In Österreich wird das Streckennetz von der ÖBB-Infrastruktur AG für sämtliche auf ihrem Netz fahrende Bahnunternehmen (z. B. ÖBB-Personenverkehr AG, CAT, WESTbahn, Graz-Köflacher Bahn)  in über 100 Streckenabschnitte (z. B. Innsbruck–Brenner, Wien Westbahnhof–St. Pölten) unterteilt.

Jede Minute Verspätung zählt

Im Gegensatz zum Einzelticket (Entschädigung ab 60 Minuten Verspätung) wird bei der Jahreskarte jede Verspätung ab wenigen Minuten (drei oder fünf Minuten) gewertet und die Höhe des von den Bahnunternehmen zu erreichenden Pünktlichkeitsgrades ist mit 95 Prozent nun recht hoch angesetzt. Sehr zielgerichtet wäre es, bei jedem Jahreskartenbesitzer exakt die benützten Züge samt Anschlussverbindungen zu werten. Derzeit ist dies nicht möglich, dazu müsste das gesamte Ticketsystem zur Gänze umgestellt werden. Es bedeutet jedoch nicht, dass das zu mehr Ansprüchen auf Entschädigung führen würde.

Weitere Verbesserungen

Das neue Gesetz hat den Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet, so können jetzt auch Besitzer von übertragbaren Jahreskarten einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Das Gesetz legt des Weiteren wie oben ausgeführt die Höhe des Pünktlichkeitsgrades für Züge des Regionalverkehrs einheitlich mit mindestens 95 Prozent fest. Und die Bahnunternehmen haben auf ihren Websites unentgeltlich die monatlich erreichte Pünktlichkeit zu veröffentlichen, sodass den Betroffenen die Überprüfung ihres Anspruches ermöglicht wird.

Daten an zuständiges Bahnunternehmen

Fahrgäste müssen derzeit bei der Neuanmeldung bzw. Verlängerung einer Jahreskarte der Datenübermittlung an die zuständigen Bahnunternehmen ausdrücklich zustimmen, andernfalls erhalten Sie am Ende der Laufzeit der Jahreskarte keine Verspätungsentschädigung. Fahrgäste sollten sich bei Problemen unverzüglich an den zuständigen Verkehrsverbund oder das zuständige Bahnunternehmen wenden.
 
 

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