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VKI: Klagen mit Erfolg - EVN, Flixbus, Sky, VW, BAWAG

Wenn Firmen Konsumentenschutzvorschriften miss­achten, sind wir zur Stelle.

Auch große Unternehmen haben mitunter Schwierigkeiten mit dem Einhalten von Gesetzen, wie diese Auswahl von Fällen unserer Rechtsabteilung zeigt.

EVN: Preisänderung nach Belieben

(Bild: URHEBER EINFÜGEN)

Ein Verfahren mit Sprengkraft: Der Oberste Gerichtshof erklärte eine Klausel der Geschäftsbedingungen der EVN für rechtswidrig, auf deren Basis die Preiserhöhungen der letzten Jahre erfolgten. Jetzt werden die Rückforderungsansprüche der EVN-Kunden überprüft, die Verhandlungen mit der EVN waren zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht abgeschlossen. Brisant: Auch andere Energieversorger verwenden die beanstandete Klausel. Wir haben daher auch Wien-Energie, Energie-Burgenland und Grünwelt geklagt und werden über den Ausgang berichten.

Vario-Bau Fertighaus: Kein Fair-Play am Bau

(Bild: URHEBER EINFÜGEN)

Gleich mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Fertigteilhaus-Produzenten Vario-Bau Fertighaus Gmbh hat das OLG Wien rechtskräftig für unzulässig erklärt und deren weitere Verwendung somit verboten. Im Kern sah das Gericht Rechte und Pflichten zwischen Unternehmen und Kunde un- gleich verteilt. Es sind Klauseln, die mitunter auch von anderen Unternehmen der Baubranche verwendet werden. Unsere Rechtsabteilung hat somit einen richtungsweisenden Schritt ge- setzt, unseriöse Geschäftsbedingungen zu eliminieren.

Viagogo und oeticket.com

Viagogo: Kartentrickser

(Bild: URHEBER EINFÜGEN)

Diese Ticket-Plattform hat ein Problem mit Fairness im Geschäftsleben. Das global operierende Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt Konsumentenschutzorganisationen und Gerichte in mehreren Ländern. Eine Flut an Beschwerden veranlasste auch uns, gegen Viagogo vorzugehen. Ergebnis: Das Handelsgericht Wien hat gleich 42 (!) Klauseln der Geschäftsbedingungen für unzulässig erklärt. Das ist ähnlich rekordverdächtig wie die von Viagogo verrechneten Aufschläge auf den Ticketpreis. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden weiter berichten.

oeticket.com: Gebühren-Nepp

(Bild: URHEBER EINFÜGEN)

Gebühren dafür, dass man sein Online-Ticket zu Hause selbst ausdruckt? Der Kartenvermittler Ö-Ticket hatte zudem Extrakosten für die Selbstab­holung und den Versand aufs Smartphone im Programm; schlussendlich konnten Ticketkäufer nicht ohne Zusatzkosten in den Besitz ihres Tickets gelangen. Geht gar nicht, fanden wir. Bis in die letzte Instanz folgte das Gericht den Argumenten unserer Rechtsabteilung. Mit unserem Musterbrief konnten Konsumenten die unzulässigen Gebühren rückfordern.

Flixbus und KLM

Flixbus

(Bild: URHEBER EINFÜGEN)

Endstation für unfaire Klauseln. Die Geschäfts-, Buchungs- und Beförderungsbedingungen strotzen vor unzulässigen Klauseln, meinen wir. Für gleich 30 (!) Klauseln gab uns das Handels­gericht Wien in erster Instanz recht. Das Unternehmen gestaltet seine Vertragsbedingungen in weiten Teilen zum Nachteil seiner Kunden. Flixbus will u.a. die Haftung für Verlust oder Diebstahl von im Gepäckraum befördertem Gepäck unzulässigerweise auf die Reisenden abschieben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

KLM

(Bild: URHEBER EINFÜGEN)

Nicht fliegen kostet extra. Nehmen wir an, Sie haben ein 5-gängiges Menü bestellt und bezahlt, lassen die letzten beiden Gänge aber nicht mehr servieren. Und dann bringt Ihnen der Kellner statt des Desserts genau deshalb noch eine Extra-Rechnung. Kurios, nicht wahr? Das Recht auf eine ganz ähnliche Vorgangsweise räumte sich die niederländische KLM in ihren Geschäftsbedingungen ein. Wer etwa den Hinflug absolvierte und den Rückflug verfallen ließ, den wollte KLM in der Economy-Klasse innerhalb Europas gleich um 250 Euro erleichtern. Nicht nur das: Wer sein Gepäck auf den Flughäfen Paris oder Amsterdam aufgrund eines Abbruchs der Reise ausgehändigt bekommen wollte, wurde mit einer Gebühr von 275 Euro bestraft. Solche Gebühren mögen im internationalen Luftverkehr üblich sein, das heißt aber noch lange nicht, dass sie korrekt sind. Unsere Rechtsabteilung hat beide Klauseln eingeklagt und rechtskräftig gewonnen. Ein ähnliches Verfahren gewannen wir gegen Brussels Airlines, die bei Nichtantreten des Hinfluges den Rückflug automatisch storniert. Auch diese Entscheidung ist bereits rechtskräftig.

BMW und VW

BMW: unzulässige Werbung

(Bild: URHEBER EINFÜGEN)

Groß mit einer günstigen Leasingrate zu werben, ohne auch deutlich den Effektivzinssatz anzugeben, ist ein Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz. Wir haben das Verfahren rechtskräftig gewonnen.

VW: die größte Aktion

(Bild: URHEBER EINFÜGEN)

Es ist die bisher größte Klagswelle unserer Geschichte: Wir betreuen rund 10.000 Betroffene und haben an 16 österreichischen Landesgerichten Sammelklagen eingebracht. Der Streitwert liegt bei ins­gesamt 60 Millionen Euro. VW setzt auf Verfahrensverzögerung und behauptet, dass österreichische Gerichte in dieser Causa nicht zuständig seien. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof darüber zu entscheiden. Wir werden berichten.

Sky und Magenta

Sky: dunkle Wolken

(Bild: URHEBER EINFÜGEN)

Auch die Geschäftsbedingungen von Sky wurden vom Obersten Gerichtshof (OGH) nach unserer Intervention regelrecht zerzaust: Gleich 27 Klauseln wurden als rechtswidrig erklärt. Stein des Anstoßes war u.a. die Praxis, telefonisch ab­­geschlossene Verträge nicht schriftlich zu bestätigen oder sich selbst ein außerordentliches Kündigungsrecht von einzelnen Programm-Paketen ohne entsprechende Entgeltminderung einzuräumen.

Magenta: Internet doch nicht so schnell?

(Bild: URHEBER EINFÜGEN)

Auch mit T-Mobile (jetzt: Magenta) kreuzten wir vor Gericht die Klingen. Die in der Werbung kommunizierten Urteil gegen T-Mobile zur Internetgeschwindigkeit wurden im Kleingedruckten wesentlich niedriger angegeben, die Geltendmachung von Ansprüchen der Kunden wurde damit eingeschränkt. Die diesbezüglichen Anbieterversprechen sind ein heißes Thema, an dem wir dranbleiben.

BAWAG und DenizBank

BAWAG: in teures Kontomodell gelockt

Bawag Logo neu 2008

Die ehemalige Gewerkschaftsbank wurde aus Konsumentenschutzsicht schon mehr­mals auffällig und beschäftigte unsere Rechtsabteilung. Zuletzt wurde in einem Verfahren bestätigt, dass die Bank in unzulässiger Weise Kunden von einem billigen in ein teu­reres Kontomodell gelockt hat. Die Bank muss die Mehrkosten rückerstatten. Wir helfen dabei.

DenizBank: Kunde ist nicht König

Deniz Bank

Auch diese Bank hat in ihren Geschäftsbedingungen Klauseln, die den Kundinnen und Kunden nicht zumutbar sind. U.a. wollte sich die Bank vorbehalten, für vormals kostenlose Dienstleistungen Gebühren einzuführen, ohne dafür ein ausdrückliches Einverständnis einzuholen. Insgesamt 17 Klauseln wurden vom OGH rechtskräftig für unzulässig erklärt.

Uniqua, Skandia, Nürnberger

Uniqua: intransparent

Uniqua Logo

Mit einer unklaren Klausel im Zusammenhang mit einer Garantiezusage bei fondsgebundenen Lebensversicherungen hatte die Versicherung ihre Kunden im Ungewissen gelassen und letztlich benachteiligt. Wir haben den Betroffenen zu ihrem Recht verholfen, sie erhielten Geld zurück.

Lebensversicherer: 14 Mio. Euro Streitwert

Ganz aktuell: Wir gehen weiter gegen Lebensversicherer vor. Im Herbst 2017 hatten wir eine Sammelaktion im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Lebensversicherungen durchgeführt und rund 7.000 Betroffene vertreten. Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Obersten Gerichtshofes (OGH) stand den Versicherungsnehmern bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Belehrung über ihr Rücktrittsrecht durch den Versicherer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. In der Folge handelten wir für die Betroffenen einen außergerichtlichen Vergleich aus. Dafür bezahlte die Versicherungsbranche einen namhaften Betrag in zweistelliger Millionenhöhe. Drei größere Versicherer verweigerten sich dieser Lösung. Aber wir lassen niemanden im Regen stehen und gehen jetzt für zirka 850 weitere Betroffene den nächsten Schritt: Gegen FWU Life Insurance Austria AG (vormals Skandia Leben AG), die Nürnberger Versicherung AG Österreich und Scottish Widows Limited (vormals Clerical Medical Investment Group Ltd. – kurz CMI) haben wir nunmehr 15 Sammelklagen eingebracht. Streitwert: 14 Millionen Euro.

DB und Laudamotion

Deutsche Bahn: Klausel fährt ab

Deutsche Bahn

Die Deutsche Bundesbahn meinte, die Bezahlung von Tickets via Lastschriftverfahren auf den Wohnsitz Deutschland einschränken zu können. Doch innerhalb der Europäischen Union sind solche Einschränkungen unzulässig, meinen wir. Unsere Rechtsansicht wurde letztlich auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und Obersten Gerichtshof (OGH) geteilt. Jetzt ist Endstation für ­diese Klausel.

Laudamotion: Vertrags-Turbulenzen

Lauda Motion

Die Billig-Airline ist nicht nur wegen der Arbeits­bedingungen im Gespräch, sondern sie hat auch ein Problem mit ihren Beförderungsbedingungen, die nach unserer Einschätzung die Passagiere massiv benachteiligen. Wir führen derzeit gleich zwei Verfahren: Zum einen geht es um eine Art „Strafgebühr“ von 55 Euro, die – je nach Tarif – von Kunden eingehoben wird, die nicht online eingecheckt haben bzw. denen es gar nicht möglich war, dies zu tun, und die somit am Schalter einchecken (müssen). Aber nicht nur das: Gleich 23 Klauseln der Beförderungsbedingungen von Laudamotion sind unserer Meinung nach zu Ungunsten der Passagiere formuliert und unzulässig. In beiden Verfahren ist das Gericht unseren Argumenten gefolgt. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, wir werden weiter berichten.

Münzkontor - HMK V AG

Münzkontor: miese Masche mit Münzen

Verzweifelte, vor allem ältere Personen meldeten sich bei uns, die in gutem Glauben zum Teil große Geldbeträge verloren hatten. Sie waren Opfer der Vertriebsmethoden der HMK V AG. geworden. In hoch seriöser Aufmachung (mit quasi amtlicher Bezeichnung "Österreichisches Münzkontor“ und Fantasiewappen) hatte das Unternehmen Münzen und Medaillen als wertvolle Geldanlage, Krisenwährung und ideales Geschenk beworben. Gut versteckt war der Hinweis, dass eine Einzelbestellung zu einem "Sammel-Service“ und regelmäßigen Zusendungen führte.

Wert weit unter Verkaufspreis

Wir brachten wegen dieser unseriösen Geschäftspraktiken Klage ein und gewannen in allen Punkten. Das Gericht stellte u.a. fest, dass die Werte der Medaillen und Münzen weit unter den Verkaufspreisen lagen. So wurde die Sammlung einer betroffenen Konsumentin, die wesentliche Teile ihrer Ersparnisse von Sparbüchern behoben und insgesamt 20.889,30 Euro an das Österreichische Münzkontor bezahlt hatte, auf einen Materialwert von 669,77 (!) Euro geschätzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Neben dem zivilrechtlichen Verfahren hat der VKI auch eine Sachverhalts­darstellung zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts auf Betrug bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Es gilt die Unschuldsvermutung.

90% Erfolgsquote

285 Gerichtsverfahren hat unsere Rechtsabteilung 2019 betreut, darunter mehr als 30 Sammelklagen. Etwa 90% gewinnen wir - für die Konsumenten.

Unsere Rechtsabteilung (v.l.n.r.): J.Kogelmann, N.Asiemo, Thomas Hirmke (Leitung), U.Wolf, W.Schmitt, B.Gelbmann, M.Kemetmüller, C.Kern, St.Schreiner, K.Hinger, R.Obermann (Foto: A. Konstantinoudi/VKI)

Unser Team der Rechtsabteilung (v.l.n.r.): Mag. Joachim Kogelmann, Nicola Asiemo, Mag. Thomas Hirmke (Leitung), Mag. Ulrike Wolf, LL.M. Wolfgang Schmitt BA, Dr. Beate Gelbmann, Mag. Maximilian Kemetmüller, Dr. Cornelia Kern BA, Mag. Stefan Schreiner, Mag. Klara Hinger, Rudolf Obermann

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