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Steuern sparen: Tipps 2016 - Handeln bringt Bares

Was Sie jetzt zum Jahresende noch tun können, um all Ihre Möglichkeiten zum Steuersparen zu nutzen.

Kein Steuerjahr verschenken!

Die meisten Arbeitnehmer und Pensionisten sind nicht zur Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet. Somit unterbleibt diese Erklärung zumeist – und der Steuerpflichtige verschenkt bares Geld: in der Vergangenheit durchschnittlich 250 Euro pro Jahr. Bis zu fünf Jahre rückwirkend kann eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung erstellt werden. Im Jahr 2016 also noch ­zurück bis 2011 – nach dem Jahreswechsel nur noch zurück bis 2012.

Mit einem Steuerguthaben können Sie u.a. unter folgenden Umständen rechnen:

  • Kirchenbeiträge
  • Betriebsratsumlage
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Pendlerpauschale, Pendlereuro
  • pauschalierte Werbungskosten
  • Pauschalen für Behinderte
  • Pauschalen für Diätessen
  • ungleichmäßige Einkünfte im Kalenderjahr
  • Sonderausgaben wie Prämien zu Personen­versicherungen (Lebens-, Renten-, Kranken­versicherung etc.)

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können Sie zudem

  • den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag,
  • den Kinderfreibetrag,
  • den Unterhaltsabsetzbetrag,
  • den Kinderzuschlag,
  • den Mehrkindzuschlag,
  • die Negativsteuer,
  • erhöhte Familienbeihilfe etc.

geltend machen.

Arbeitnehmerveranlagung für Verstorbene

Die rückwirkende Arbeit­nehmerveranlagung gilt auch für die Erben eines Verstorbenen. Dieser hatte im Todesjahr zu hohe Steuern bezahlt, da er ja nicht das ­ganze Jahr über Pension oder Arbeits­einkommen bezog. Die Erben können hier noch eine nachträgliche Arbeitnehmerveran­lagung durchführen und sich zu viel gezahlte Steuern erstatten lassen.

Zahlungen 2016 oder 2017

Zahlungen in 2016 oder 2017?

In den meisten Fällen rechnet das Finanzamt mit Einnahmen und Ausgaben, stellt also auf den Zeitpunkt der Zahlung ab. Vor Jahres­ende gilt es zu überlegen, ob das Vorziehen von Ausgaben (z.B. Werbungskosten) für Sie Sinn macht. In jedem Fall erhalten Sie die staatliche Beteiligung an Ihren berufsbe­zogenen Ausgaben ein Jahr früher, als wenn Sie die Ausgaben erst nach dem Jahreswechsel tätigen würden.

Beachten Sie aber die Betragsgrenze von 400 Euro für "gering­wertige Wirtschaftsgüter": Wird der Betrag bei den Anschaffungskosten überschritten, so sind die Anschaffungskosten (z.B. für das Notebook) auf die Nutzungsjahre zu ver­teilen. Für die letzten Tage dieses Jahres erhalten Sie aber zumindest eine halbe ­Jahresabschreibung (sogenannte Hälfte-­Regelung in einem Steuerjahr).

Höhere Steuerstufe

Sofern Sie jedoch im nächsten Jahr mit dem zu versteuernden Einkommen in eine höhere Steuerstufe (ab 11.001, 18.001, 31.001, 60.001, 90.001 oder sogar 1.000.001 Euro im Jahr) "aufsteigen", macht die Verschiebung der Ausgaben in das Folgejahr mög­licherweise mehr Sinn: Bei einem Steuersatz von 50 % (ab 90.000 Euro) beteiligt sich der Staat zur Hälfte, bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 11.000 und 18.000 ("nur") zu einem Viertel etwa an berufs­bedingten Ausgaben.

Grenzsteuersätze ab dem Jahr 2016

Einkommen von … bis Steuersatz
0 bis 11.000 Euro 0 %
11.001 bis 18.000 Euro 25 %
18.001 bis 31.000 Euro 35 %
31.001 bis 60.000 Euro 42 %
60.001 bis 90.000 Euro 48 %
90.001 bis 1.000.000 Euro 50 %
über 1.000.000 Euro 55 %

 

Vermietung, Arztkosten, Kinder

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Diese Überlegungen zur ­Verschiebung von Ausgaben zwischen den Jahren gelten auch für Ihre Ausgaben im ­Bereich Vermietung und Verpachtung. Hier stellt sich etwa die Frage, ob eine Reparatur noch in diesem oder erst im nächsten Jahr durchgeführt werden soll.­ ­Periodische Einkünfte wie Mieten lassen sich allerdings nicht als Einnahme ins Folgejahr verschieben.

Arztkosten in 2016 oder 2017 bezahlen

Bei Arztkosten gibt es einen steuer­lichen Selbstbehalt, der vom Einkommen und der Kinderzahl abhängt. Ist der Selbstbehalt bereits ausgeschöpft, so macht es Sinn, anstehende Arztkosten auf das aktuelle Jahr vorzuziehen (weil sich dann der ­Fiskus daran beteiligt); andernfalls auf das Folgejahr verschieben.

Gewinnfreibetrag bei Selbstständigen

Bei hier erzielten Einkünften ist vor dem Jahresende zu prüfen, ob der Gewinn mehr als 30.000 Euro betragen wird. Dann kann die Anschaffung von Wohnbau­anleihen zur Ausschöpfung des Gewinn­freibetrages Sinn machen, sofern Sie nicht bereits andere betriebliche Investitionen haben.

Spenden

Spenden werden mit bis zu 10 % des zu versteuernden Einkommens des aktuellen Jahres anerkannt. Sofern Sie sich eine höhere Großzügigkeit leisten können, macht eine Teilzahlung im Folgejahr zumindest steuerlich Sinn.

Ausgaben für Partner und Kinder

Bei einigen Positionen im Steuerfor­mular akzeptiert das Finanzamt nicht nur Ausgaben für Sie selbst, sondern auch für (Ehe-)Partner oder Kinder. Ist Ihr Betrag mit Aus­gaben für Sie selbst noch nicht aus­geschöpft, kann er also mit Ausgaben für Partner und Kinder aufgefüllt werden. Das trifft etwa auf Kirchenbeiträge bis maximal 400 Euro pro Jahr und auf Topf-Sonder­ausgaben zwischen 2.920 und 5.840 Euro (bei einem zu versteuernden Einkommen bis 60.000 Euro) zu.

Die Regelungen sind ziemlich kompliziert und sehen meist gewisse Beitragsgrenzen vor. Die Details dazu finden Sie in unserem aktuellen Buch "Steuern sparen 2016/17".

Verlustverrechnung bei Wertpapieren

Verlustverrechnung bei Wertpapieren

Seit dem 1. April 2012 gibt es bei Wertpapierdepots eine sogenannte Verlustverrechnung – aber nur innerhalb eines Kalender­jahres! Haben Sie ein Wertpapierdepot bei einer inländischen Bank, müssen Sie sich nicht darum sorgen – hier übernimmt das Ihre Bank.

In allen anderen Fällen aber ist Folgendes zu beachten:

-  Die Verkäufe von Wertpapieren im sogenannten "Altbestand" (alle Käufe vor dem 1. Jänner 2011) sind steuerfrei. Sie sind von den nachfolgenden Überlegungen nicht betroffen.

- Auf alle Wertpapiere im Neubestand ­(Käufe ab dem 1. Jänner 2011) sind beim Verkauf 27,5 % Kapitalertragsteuer (KEST) auf den Gewinn zu bezahlen.

- Ebenfalls mit 27,5 % KEST besteuert ­werden Erträge aus Wertpapierzinsen und ­Dividenden.

- Verluste aus Wertpapierverkäufen können jedoch innerhalb des Kalenderjahres gegen­ge­rechnet werden (nur gegen die genannten Gewinne und Erträge, nicht ­jedoch gegen Zinsen aus Einlageprodukten wie Sparbüchern).

Vor dem Jahreswechsel gilt es also bei ­mehreren Depots im In- oder Ausland zu rechnen, wie der "Verlustverrechnungstopf" gefüllt ist:

Summe aller Gewinne aus Wertpapieren (Neubestand)

+ Summe aller Wertpapiererträge
– Summe aller Verluste aus Wertpapieren (Neubestand)

= Verlustverrechnungstopf (+/–)


Verlusttopf nutzen

Sind die Verluste höher als die Erträge (ist der Topf also negativ), so kann der Verkauf einer bestehenden Wertpapierposition (nur Neubestand) mit Gewinn Sinn machen, da so der Verlusttopf genutzt wird und die 27,5 % KEST auf den ansonsten späteren Verkauf entfallen (auf Verluste angerechnet werden). Sind hingegen die Gewinne höher als die Verluste (ist der Topf also positiv), so kann der Verkauf einer bestehenden Wertpapierposition (nur Neubestand) mit Verlust Sinn machen. Sie erhalten dann einen Teil der im aktuellen Jahr gezahlten KEST zurück.

Bei der Berechnung der Gewinne und Ver­luste ist zu beachten, dass der Steuergesetzgeber eine klare Vorstellung von den Anschaffungskosten hat:

- Bei mehreren Käufen (Neubestand) im Zeitablauf wird ein Durchschnittskurs gebildet und dieser als Anschaffungskosten (je Stück) verwendet.

- Mögliche Spesen und Ausgabeaufschläge (Agio) werden bei der Ermittlung der Anschaffungskosten nicht berücksichtigt.

- Beim Kauf von Anleihen wurden jedoch zumeist Stückzinsen (Zinsen zwischen ­letzter Kuponzahlung und Kauf, die dem Verkäufer der Anleihe zustehen) bezahlt. ­Diese erhöhen die Anschaffungskosten.

- Bei thesaurierenden Fonds wird es schon sehr kompliziert. Im Verkaufskurs sind ja bereits versteuerte, aber einbehaltene (thesaurierte) Ausschüttungen enthalten. Diese erhöhen rechnerisch die Anschaffungskosten, sodass es nicht zu einer Doppel­besteuerung der einbehaltenen Ausschüttungen kommt.

Im Zweifelsfall sollten Sie hier einen Steuerberater konsultieren. Für dessen Honorar gilt das bereits Gesagte zu den Werbungs­kosten: Vereinbaren Sie mit ihm eine Zahlung in ­diesem oder im nächsten Jahr, je nachdem, was für Sie besser ist.

Buchtipp: "Steuern sparen"

KONSUMENT-Buch Steuern sparen 2017/18Wer auf seine Steuererklärung verzichtet, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit einiges an Geld entgehen. Unser Buch hilft Ihnen, das zu ändern: Es zeigt Schritt für Schritt anhand von Praxisbeispielen die legalen Möglichkeiten zum Steuersparen auf. – Warum sollten Sie dem Finanzamt etwas schenken?

 

Aus dem Inhalt

  • Steuererklärung leicht gemacht
  • Sonderausgaben und Werbungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge und sonstige Einkommen
  • Mit Musterbriefen und ausführlichen Anleitungen

228 Seiten, 16,90 € + Versand

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