Was Sie jetzt zum Jahresende noch tun können, um all Ihre Möglichkeiten zum Steuersparen zu nutzen.
Kein Steuerjahr verschenken!
Die meisten Arbeitnehmer und Pensionisten sind nicht zur Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet. Somit unterbleibt diese Erklärung zumeist – und der Steuerpflichtige verschenkt bares Geld: in der Vergangenheit durchschnittlich 250 Euro pro Jahr. Bis zu fünf Jahre rückwirkend kann eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung erstellt werden. Im Jahr 2016 also noch zurück bis 2011 – nach dem Jahreswechsel nur noch zurück bis 2012.
Mit einem Steuerguthaben können Sie u.a. unter folgenden Umständen rechnen:
- Kirchenbeiträge
- Betriebsratsumlage
- Gewerkschaftsbeiträge
- Pendlerpauschale, Pendlereuro
- pauschalierte Werbungskosten
- Pauschalen für Behinderte
- Pauschalen für Diätessen
- ungleichmäßige Einkünfte im Kalenderjahr
- Sonderausgaben wie Prämien zu Personenversicherungen (Lebens-, Renten-, Krankenversicherung etc.)
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können Sie zudem
- den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag,
- den Kinderfreibetrag,
- den Unterhaltsabsetzbetrag,
- den Kinderzuschlag,
- den Mehrkindzuschlag,
- die Negativsteuer,
- erhöhte Familienbeihilfe etc.
geltend machen.
Arbeitnehmerveranlagung für Verstorbene
Die rückwirkende Arbeitnehmerveranlagung gilt auch für die Erben eines Verstorbenen. Dieser hatte im Todesjahr zu hohe Steuern bezahlt, da er ja nicht das ganze Jahr über Pension oder Arbeitseinkommen bezog. Die Erben können hier noch eine nachträgliche Arbeitnehmerveranlagung durchführen und sich zu viel gezahlte Steuern erstatten lassen.