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Steuern sparen - Absetzbar

Diese Steuertipps können für Sie bares Geld wert sein.

Krankheitskosten und Alternativmedizin

Üblicherweise wird Alternativmedizin nicht als steuermindernde außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das ist zwar die gene­relle Regel, ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt aber die Möglichkeit von Ausnahmen auf: Im Jahr 2013 machte ein Steuerpflichtiger im ­Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt erkannte allerdings einen Großteil der Kosten zunächst nicht an – es waren Aufwendungen für einen Heilpraktiker, der den Mann im Zuge einer Krebsbehandlung begleitend behandelt hatte, um sein Immunsystem zu stärken. Begründet ­wurde die Ablehnung mit der nicht vorliegenden ärztlichen Verordnung.

Urteil zu Gunsten des Steuerpflichtigen

Hier urteilte jetzt das Bundesfinanzgericht im Sinne des Steuerpflichtigen: Der Beweis der medizinischen Notwendigkeit könne auch durch eine nachträglich erstellte medizinische Befürwortung erbracht werden. Zusätzlich hob das Gericht hervor, dass die Stärkung des Immunsystems eine sinnvolle Maßnahme zur Erhöhung der Heilungschancen sei. Dass diese Behandlung durch einen nur in Deutschland zugelassenen Heilpraktiker und damit keinen Arzt erfolgte, schadete laut Bundesfinanzgericht nicht.

Steuerliche Berücksichtigung von Kirchensteuern und Spenden 

Ab dem Jahr 2017 werden alle steuerlich anerkannten Spenden automatisch vom Spendenempfänger an das Finanzamt gemeldet und von diesem bei der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Dabei erfragt der Spendenempfänger Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Spenders und leitet diese Daten sowie die Höhe des Spenden­betrages weiter. Es gibt jedoch Fälle, bei denen dies vom Spender nicht gewünscht wird.

Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass der Spender diese Daten dem Spendenempfänger nicht bekannt geben muss. Auch kann er – sofern die Daten beim Spendenempfänger bereits vorliegen – der Weiterleitung an das Finanzamt widersprechen. Darauf ist der Spender von Spendenempfängern, die seine Daten bereits haben, hinzuweisen und es ist ihm eine Widerspruchsfrist von 4 Wochen einzuräumen. Gleiches gilt sinngemäß für die gezahlte Kirchensteuer und deren automa­tische Weiterleitung an das Finanzamt.

Neue Regelung 2017

Berücksichtigung von Spenden im Kalenderjahr

Steuerlich relevante Aus­gaben zählen – mit sehr wenigen Ausnahmen – im Steuerrecht immer für das Kalenderjahr, in dem sie beim Spender abgeflossen sind. Mit der neuen Regelung ab 2017, dass die Spenden nicht mehr vom Spender, sondern vom Spendenempfänger an das Finanzamt gemeldet werden, ist natürlich zu berücksichtigen, dass zwischen Geldabfluss beim Spender und Zahlungseingang beim Spendenempfänger einige Tage vergehen können.

Der Gesetzgeber hat daher fest­gelegt, dass der Spendenempfänger alle Zahlungseingänge bis einschließlich 3. Jänner für das vorherige Kalenderjahr zu berücksichtigen hat. Ist dies im Einzelfall nicht ­korrekt (z.B. bei Spenden am 2. Jänner 2017 für das Jahr 2017), so muss der Spender dies dem Spendenempfänger mitteilen.

Anschaffungsnebenkosten bei Wertpapieren

Seit dem Jahr 2011 können ­Anschaffungsnebenkosten wie das Agio (Aufgeld) bei Investmentfonds oder die Kaufspesen bei Aktien und Anleihen nicht mehr den Kaufkosten zugeschlagen werden. Und das Ergebnis dieser Regelung ist klar: Wenn die Anschaffungskosten niedriger sind, ist beim Verkauf der Gewinn höher oder der Verlust niedriger.

Das Bundesfinanzgericht hat diese Regelung jetzt zur Überprüfung dem Verfassungs­gerichtshof vorgelegt und diesem eine Auf­hebung empfohlen, da er in der Regelung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht: Das Abzugsverbot gilt nämlich nur im privaten und nicht im betrieblichen Bereich. Und auch bei der 2012 beschlossenen Immobiliensteuer können Nebenkosten berücksichtigt werden.

Nachweise aufheben

Tipp: Heben Sie alle Unterlagen zum Nachweis Ihrer Kaufnebenkosten, z.B. in Form Ihrer Kaufabrechnungen, auf. Sofern der Ver­fas­sungsgerichtshof den Argumenten des Bundesfinanzgerichtes folgt, können Sie damit höhere Anschaffungskosten nachweisen und so den Gewinn Ihrer Wertpapiergeschäfte steuerlich verringern oder den steuerlichen Verlust erhöhen. Letzteres können Sie zumindest über den Gewinn-/Verlustverrechnungstopf steuerlich nutzen. Die Steuererklärung für 2016 sollte falls möglich erst dann abgegeben werden, wenn der Verfassungsgerichtshof in dieser Frage entschieden hat.

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