Diese Steuertipps können für Sie bares Geld wert sein.
Krankheitskosten und Alternativmedizin
Üblicherweise wird Alternativmedizin nicht als steuermindernde außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das ist zwar die generelle Regel, ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt aber die Möglichkeit von Ausnahmen auf: Im Jahr 2013 machte ein Steuerpflichtiger im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt erkannte allerdings einen Großteil der Kosten zunächst nicht an – es waren Aufwendungen für einen Heilpraktiker, der den Mann im Zuge einer Krebsbehandlung begleitend behandelt hatte, um sein Immunsystem zu stärken. Begründet wurde die Ablehnung mit der nicht vorliegenden ärztlichen Verordnung.
Urteil zu Gunsten des Steuerpflichtigen
Hier urteilte jetzt das Bundesfinanzgericht im Sinne des Steuerpflichtigen: Der Beweis der medizinischen Notwendigkeit könne auch durch eine nachträglich erstellte medizinische Befürwortung erbracht werden. Zusätzlich hob das Gericht hervor, dass die Stärkung des Immunsystems eine sinnvolle Maßnahme zur Erhöhung der Heilungschancen sei. Dass diese Behandlung durch einen nur in Deutschland zugelassenen Heilpraktiker und damit keinen Arzt erfolgte, schadete laut Bundesfinanzgericht nicht.
Steuerliche Berücksichtigung von Kirchensteuern und Spenden
Ab dem Jahr 2017 werden alle steuerlich anerkannten Spenden automatisch vom Spendenempfänger an das Finanzamt gemeldet und von diesem bei der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Dabei erfragt der Spendenempfänger Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Spenders und leitet diese Daten sowie die Höhe des Spendenbetrages weiter. Es gibt jedoch Fälle, bei denen dies vom Spender nicht gewünscht wird.
Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass der Spender diese Daten dem Spendenempfänger nicht bekannt geben muss. Auch kann er – sofern die Daten beim Spendenempfänger bereits vorliegen – der Weiterleitung an das Finanzamt widersprechen. Darauf ist der Spender von Spendenempfängern, die seine Daten bereits haben, hinzuweisen und es ist ihm eine Widerspruchsfrist von 4 Wochen einzuräumen. Gleiches gilt sinngemäß für die gezahlte Kirchensteuer und deren automatische Weiterleitung an das Finanzamt.