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Skitouren-FAQ: Was ist erlaubt? - Grauzone

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Vieles ist erlaubt, manches definitiv verboten, und gar nicht so wenig ist unklar. Antworten auf Fragen, die sich vor allem für jene stellen, die erstmals im Gelände unterwegs sind.

Kann ich einfach überall einfach draus losgehen?

Das Skitourengehen erfolgt in Österreich im rechtsunsicheren Raum. Wer im Gelände unterwegs ist, der hat kaum Beschränkungen. Wer aber präparierte Pisten benutzt, für den ist die Lage unklar. Juristen unterscheiden zwischen dem organisierten und dem freien Skiraum. Besondere Bedeutung hat diese Unterscheidung aufgrund der Haftungsfrage. Der organisierte Skiraum umfasst alle Pisten, diverses Übungsgelände sowie Funparks aller Art. Der freie Skiraum sind jene Bereiche, die nicht zum organisierten Skiraum gehören. Also das echte Skitourengelände, Varianten, „wilde Abfahrten“ sowie jener Bereich, der über fünf bis zehn Meter neben den, durch Skiroutentafeln gekennzeichneten, Abfahrtslinien liegt.

Forstgesetz beachten

Der Aufstieg im offenen Gelände (das heißt: in jenen Bereichen, die der Skigebietsbetreiber in seinem Pistenplan nicht als solche deklariert), auf verschneiten Wanderwegen oder Gemeinde- oder Forststraßen ist rechtlich relativ unproblematisch. Zu beachten sind hierbei das Forstgesetz und Straßengesetze mancher Länder, die auch das Skifahren regeln. Doch keines dieser Gesetze statuiert ein generelles Verbot des Skifahrens auf Straßen und Wegen abseits von Pisten. Es sei denn, dies wird klar und deutlich im Einzelfall ausgeschildert.

Weitgehend sicher dürfen sich die Tourengeher im Wald wähnen. Hier gilt – nach allgemeinem Verständnis – die Legalservitut des Forstgesetzes, die es jedem Freizeitsportler ermöglicht, den Wald zu Erholungszwecken zu nutzen. Sperren sind etwa aus jagdrechtlichen Gründen (sprich: aufgrund von Landesgesetzen) zulässig. Das darf aber nur kleinräumig und in Abstimmung mit der grundsätzlichen „Wegefreiheit“ im Forstgesetz geschehen. Aber: Die forstgesetzliche „Wegefreiheit“ trifft für Skipisten im Wald nicht zu. Durch eine Rodung verliert eine Pistenfläche im Wald ihre gesetzliche Qualifizierung als Wald.

Ähnliches gilt für das alpine Ödland oberhalb der Waldgrenze. Dieses darf aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (siehe die Landesgesetze zur Wegefreiheit in Kärnten, Salzburg, Steiermark und Oberösterreich) oder dem (umstrittenen) Gewohnheitsrecht (Tirol und Niederösterreich) frei betreten werden. Aber: Pisten sind kein Ödland. Deshalb kommt die freie Betretbarkeit des alpinen Ödlands nicht ohne weiteres zum Tragen. Die Ausnahme bildet Vorarlberg, wo Tourengeher bei geschlossener Schneedecke ein allgemeines Recht zur Benützung von Skipisten besitzen.

Gibt es Zonen, deren Betreten oder Befahren verboten ist?

Forstrechtlich sind Sperren vor allem im Aufforstungsgebiet, im Bann- und im Schutzwald zulässig (in der Praxis oft schwierig ersichtlich). Abgesehen davon dürfen Tourengeher  im Waldgebiet aufsteigen. Jagdrechtlich sind ebenfalls Beschränkungen der Wegefreiheit aufgrund von Sperren zulässig. Oft handelt es sich dabei um Wegegebote: Der Skitourengeher wird dazu angehalten, auf den allgemein genutzten Routen zu bleiben. Ein Abweichen von den örtlich üblichen Wegen ist verboten. Örtlich üblich sind jene Touren, die auf Karten eingezeichnet sind, in Skitourenführern genannt werden oder in Internetforen bekannt sind.

Kurzfristige Verbotszonen stellen Pistensperrungen aufgrund von Lawinengefahr dar. Diese Art von Betretungsverbot kann durch ortspolizeiliche Verordnung oder durch Verordnung aufgrund der Katastrophenabwehrgesetze der Länder angeordnet werden.

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