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Frau und Mann stehen mit schlecht gelauntem Gesichtsausdruck Rücken an Rücken
Trennung: was tun, wenn der:die Ex-Partner:in zu unfairen Methoden greift? Tipps zu Kontaktrecht, Unterhalt, Verleumdung, das gemeinsame Konto, Auskünften, Wohnungsschloss, Anzeige etc. Bild: Roman-Samborskyi / Shutterstock.com

Scheidung: Schutz vor unsauberen Tricks

Nicht jedes Paar trennt sich einvernehmlich. Oft genug greift eine der beteiligten Seiten zu unfairen Mitteln, gegen die man sich zur Wehr setzen sollte.

Verläuft eine Trennung nicht friedlich, kommt es häufig zu (nicht körperlichen) einseitigen oder gegenseitigen Ver­letzungen der Betroffenen, die sich schnell hochschaukeln können. Ent­wickeln sich die Dinge unschön, ist es wichtig, solche Vorgänge zu dokumentieren, um sie eventuell bei einer strei­tigen Scheidung zu Ihren Gunsten einzusetzen.

Auskunftsverweigerung

Für die Bemessung des Ehegatten- und Kinderunterhalts ist die Kenntnis der Einkommenssituation des Gegenübers wichtig. Oftmals weigert sich daher die einkommensstärkere Person, diese Information herauszugeben oder ihre Aussagen mittels Jahreslohnzettel bzw. Einkommenssteuererklärung zu belegen.

Prinzipiell haben Sie ein Anrecht auf diese Informationen. Erhalten Sie diese nicht oder haben Sie berechtigte Zweifel an der genannten Höhe, können Sie diese Informationen auch durch das Gericht anfordern lassen. Dieses kann nicht nur eine Aufforderung zur Herausgabe der Information aussprechen, es kann die Daten im Zweifelsfall auch vom Arbeitgeber bzw. dem Finanzamt anfordern.

Anzeige beim Finanzamt

Ihr Gegenüber hat Kenntnis davon, dass Sie dem Finanzamt in den letzten Steuererklärungen falsche Angaben gemacht haben – durch das Verschweigen von Einkünften bzw. das Erfinden von Werbungskosten.

Nehmen Sie eine Steuerberatung in ­Anspruch und sprechen Sie über die Möglichkeit einer Selbstanzeige, bevor die Gegenseite dem Finanzamt diese ­Informationen gibt. Oftmals gibt es auch die Möglichkeit, zumindest die letzte(n) Steuererklärung(en) zu korrigieren. Sie zahlen dann zwar die Steuern und ggfs. einen Strafzuschlag, müssen jedoch nichts Schlimmeres befürchten.

Verleumdung

Die Gegenseite redet in der Öffentlichkeit schlecht über Sie und postet in den sozialen Medien falsche Behauptungen zu Ihrer Person.

Prüfen Sie, ob diese falschen Behauptungen nicht sogar den Straftatbestand der Verleumdung oder Kreditschädigung erfüllen. In diesem Fall sollten Sie Anzeige erstatten. Sprechen Sie im persönlichen Gespräch die falschen Behauptungen offen an und fordern Sie ein künftiges Unterlassen. Sofern die falschen Aussagen gegenüber Ihren Freund:innen und Bekannten gemacht werden: Sprechen Sie auch mit diesen und erklären Sie ihnen, dass diese Aussagen auf Wut, Frust etc. beruhen.

Schlechtreden gegenüber den Kindern

Der andere Elternteil redet gegenüber den gemeinsamen Kindern schlecht über Sie ("Kann nicht mit Geld um­gehen", "Kommt immer zu spät", "Ist unzuverlässig").

Suchen Sie das Gespräch und fordern Sie ein künftiges Unterlassen. Es gehört nämlich zur Obsorgepflicht beider ­Eltern gegenüber den Kindern, dass diese nicht schlecht übereinander reden. Man spricht hier vom sogenannten Wohlverhaltensgebot. Im Zweifelsfall kann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden.

Austausch des Wohnungsschlosses

Die Gegenseite tauscht eigenmächtig das Wohnungsschloss aus und verwehrt Ihnen so den Zutritt zur Wohnung.

Sofern dies nicht geschieht, um sich und die Kinder vor Gewalt von Ihrer ­Seite zu schützen, haben Sie ein Recht, die Wohnung zu betreten und mitzubenutzen. Dieses Recht können Sie mit einer einstweiligen Verfügung vor Gericht durchsetzen.

Verweigerung des Kontaktrechts

Die Gegenseite untergräbt immer wieder das Kontaktrecht zu Ihren Kindern. Immer wieder heißt es "Das Kind ist krank", "Das Kind will nicht zu dir" etc.

Sie haben ein Anrecht darauf, dass das Kontaktrecht wie in der Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. im Vergleich/Urteil umgesetzt wird. Sofern Sie (berechtigten) Zweifel daran haben, dass der andere Elternteil Ihnen (und dem Kind!) dieses Recht korrekt einräumt, können Sie sich an das Familiengericht wenden. Dieses kann über das Instrument der Besuchsmittlung zwangs­weise das Besuchsrecht durchsetzen.

Abhebungen vom gemeinsamen Konto

Bisher haben Sie ein gemeinsames Konto für die Lebensführung und auch zum Ansparen für Urlaub und Anschaffungen. Nach dem ersten Gespräch zum Thema Scheidung hebt die Gegenseite das Geld komplett ab.

Generell haben Sie Anspruch auf die Hälfte des Kontosaldos, jedenfalls dann, wenn der Saldo von Ihnen beiden zu gleichen Teilen eingezahlt oder die erhöhte Einzahlung dem:der anderen Partner:in geschenkt wurde. Dokumentieren Sie die unübliche (nicht durch die bisherige Vereinbarung gedeckte) Abhebung und bringen Sie dies im Rahmen der Scheidungsverhandlung zur Sprache. Auf das Gemeinschaftskonto sollten Sie keine Einzahlungen mehr vornehmen.

Keine Unterhaltszahlung

Die unterhaltspflichtige Person ist immer wieder mit der Zahlung des Unterhalts säumig. Zeitweise ist sie auch ohne ­Adressmeldung im Ausland unterwegs und nicht erreichbar.

Sofern der zur Zahlung einer Geldleistung verpflichtete Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, kann unter Umständen ein Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) beantragt werden. Der Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag vom Staat bezahlt. 

Sofern sich bei Einbringung des Unterhalts Schwierigkeiten abzeichnen, kann der obsorgeberechtigte Elternteil den Kinder- und Jugendhilfeträger (früher: Jugendamt) zum Ver­treter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Das Jugendamt übernimmt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen, Erhöhungsanträge einzubringen, den Eingang der Zahlungen zu überwachen und erforderlichenfalls die ­Exekution zu führen. Der Elternteil, der das Jugendamt mit der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten betraut, bekommt das hereingebrachte Geld ausbezahlt und ist durch das Verfahren nicht belastet.

Bewusste Arbeitslosigkeit

Ihr:e Ex ist Ihnen und den gemeinsamen Kindern zu Unterhaltszahlung verpflichtet. Da nun für den persönlichen Bedarf nicht mehr viel übrig bleibt, folgt als nächster Schritt der Wechsel zu einem Job mit weniger Einkommen, damit Sie mit der ermäßigten Unterhaltszahlung nicht auskommen.

Bei der Neufestlegung der Unterhaltszahlung vor Gericht sollten Sie die bewusste Verschlechterung ansprechen. Es kommt dann zu einer Anspannung, das heißt, die unterhaltspflichtige Person wird vom Gericht bei der Fest­legung des Unterhalts so behandelt, als hätte sie immer noch das höhere Einkommen.

Schenkung der Wohnung an Dritte

Die ausgezogene Person ist grund­bücherlicher Eigentümer der in der Ehezeit ersparten und bisher gemeinsam genutzten Wohnung. Die in der Wohnung verbliebene Person kann sich Hoffnungen machen, dass ihr die Wohnung im Zuge der Scheidung zugesprochen wird. Um dies zu verhindern, verschenkt die Gegenseite die Wohnung an eine dritte Person, wohl in der Hoffnung, sie später zurückzuerhalten.

Gegen ein solches Vorgehen können Sie sich wehren, indem Sie noch vor der Eigentumsumschreibung mittels einstweiliger Verfügung eine sogenannte Grundbuchsperre mit Belastungs- und Veräußerungsverbot durchsetzen. Sofern Sie dies aus Unkenntnis verabsäumen, können Sie den Wert der Wohnung in der Scheidung immer noch fiktiv dem Ver­mögen zurechnen lassen. Achtung! Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Eigentumsübertrag nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

Buch: Wir trennen uns!

Buch: Wir trennen uns!
KONSUMENT-Buch: Wir trennen uns! Bild: VKI

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156 Seiten | € 19,90 + Versand

BESTELLUNG in unserem Online-Shop, oder unter kundenservice@konsument.at | Tel. 01 588 774 | Fax 01 588 77-72

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