Stellungnahme des Bundesverbandes der PhysiotherapeutInnen Österreichs (Physio Austria)
Als Bundesverband der PhysiotherapeutInnen Österreichs ist Physio Austria die Förderung der Qualitätssicherung in der Physiotherapie sowie das Angebot qualitätsvoller physiotherapeutischer Leistungen ein großes Anliegen. Im Sinne der Transparenz und Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass sich der VKI auch der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe annimmt. Mit großer Verwunderung haben wir jedoch die Vorgehensweise sowohl hinsichtlich der Testung wie auch der darauffolgenden medialen Darstellung der Ergebnisse durch den VKI sowie mitunter missverständlicher Interpretationen der Physiotherapie zur Kenntnis genommen.
Es ist fraglich, ob es dem Gesundheitssystem förderlich ist, wenn der Verein für Konsumenteninformation mit derlei Vorgehen mehr Verwirrung und Unsicherheit als Transparenz schafft. Der Test wie er in Ihren Medien dargestellt wird sowie die Ergebnisse und Form der Darstellung lassen einige Fragen offen und auf eine nicht fundierte Recherche schließen.
Gerne übermitteln wir Ihnen für eine objektive Berichterstattung nähere Informationen zur Physiotherapie. Es ist festzuhalten, dass bei der Beleuchtung der Themen strukturelle Schwächen – außerhalb der physiotherapeutischen Einrichtungen - mit keinem Wort Erwähnung finden. So stellen sich die Leistungsangebote der Krankenversicherungsträger österreichweit unterschiedlich dar, ebenso werden ärztliche Verordnungen in unterschiedlicher Form ausgestellt und insbesondere durch den Chefärztlichen Dienst bei der Bewilligung unterschiedlich gehandhabt. Der Artikel nimmt in keinster Weise darauf Bezug, sondern beschränkt sich darauf, PhysiotherapeutInnen an den Pranger zu stellen.
Es wäre zu wünschen, dass bei einer objektiven Berichterstattung – insbesondere bei Themen, welche die Gesundheit der Bevölkerung betreffen - auch strukturelle Schwächen zum Thema gemacht werden.
Was ist Physiotherapie
Der VKI hat offensichtlich eine missverständliche Auffassungen, die Tätigkeit und das Berufsbild der PhysiotherapeutInnen betreffend, wenn die Erwartungshaltung dahin geht, dass es sich bei einer physiotherapeutischen Behandlung um eine "Gymnastikeinheit" handelt.
Gerne möchten wir die Gelegenheit nützen und Sie näher über das Berufsbild der Physiotherapie informieren. Das Berufsbild der Physiotherapie ist sehr weitreichend und beinhaltet u.a. die Anwendung verschiedenster Methoden der Manuellen Therapie und Bewegungstherapie. So gehört u.a. auch die Anwendung komplementärer Behandlungsformen im Rahmen der Krankenbehandlung jedenfalls zum Berufsbild der PhysiotherapeutInnen. Inwieweit einzelne Maßnahmen der Physiotherapie von der Kostentragung durch die Krankenkasse ausgenommen sind, ist eine (Kosten-)Entscheidung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers. Es liegt in der eigenverantwortlichen Entscheidung der/des PhysiotherapeutIn, auf Grundlage einer Verordnung zur Physiotherapie, die für die Patientin/den Patienten geeigneten Maßnahmen auszuwählen und anzuwenden. Die Feststellung, dass die Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen im Rahmen der verordneten Physiotherapie ausschließlich bei/der ÄrztIn liegt ist daher unrichtig. Näheres zum Physiotherapeutischen Prozess siehe unten.
Behandlungsdauer
Die Beurteilung der Behandlungsdauer dürfte im Rahmen des Tests mit größter Wahrscheinlichkeit auf der Grundlage eines nicht korrekten Briefings an die TestpatientInnen über den Behandlungsablauf erfolgt sein. Im Zusammenhang mit der Behandlungsdauer ist nämlich dringend festzuhalten, dass selbstverständlich die Befundung (Erst- und Zwischenbefunde) als integrierender Teil der Therapie die Grundlage für die Festlegung der Behandlungsziele und Planung der Therapie darstellt und somit auch von der Therapiezeit umfasst ist. Eine Befundung ist essentieller Bestandteil der Therapie und kann – in Abhängigkeit des Beschwerdebildes, der zu wählenden Befundungsinstrumente, etc. – mehr oder weniger Zeit in Anspruch nehmen.
Ergänzend zum eindeutig berufsrechtlich verankerten Erfordernis der Befunderhebung als Teil des physiotherapeutischen Prozesses wird die Befunderhebung im Qualitätspapier der VGKK explizit als Teil der Behandlung angeführt.
Unterschiedliche Honorare
Diesbezüglich dürfen wir darauf hinweisen, dass PhysiotherapeutInnen im Wahlbereich (d.h. kein Vertrag und damit auch keine direkte Verrechnung mit einem Krankenversicherungsträger) ihr Honorar frei gestalten können, wie es auch bei anderen Gesundheitsberufen, wie z.B. ÄrztInnen der Fall ist.
Testkriterien
Die Beschreibung der Testkriterien lässt die Frage offen, wer die Testpersonen in welcher Qualität über die bei der physiotherapeutischen Behandlung zu berücksichtigenden Qualitätskriterien informiert hat. Beispielsweise bildet die Kenntnis dessen, dass die Befundung einen integrierenden Bestandteil der Behandlungszeit darstellt, die unabdingbare Grundlage einer korrekten Bewertung. Der Abbruch einer Therapie nach der ersten Sitzung lässt wohl kaum ein objektives Urteil über die Qualität der Behandlung zu. Eine physiotherapeutische Behandlung folgt dem physiotherapeutischen Prozess welcher auf der Grundlage des berufsrechtlich verankerten Erfordernisses der Befunderhebung eine Festlegung der Behandlungsziele und Planung der Therapie vorsieht.
Im Laufe der einzelnen Behandlungseinheiten, welche sich in Abstimmung mit der Befundung und den Therapiezielen über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, werden die eingesetzten physiotherapeutischen Maßnahmen am individuellen Therapieverlauf der/des einzelnen PatientIn ausgerichtet und zielen auf die Erreichung des konkreten Behandlungsziels.
PhysiotherapeutInnen führen ihre Behandlungen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung, welche zumeist einzig die Diagnosestellung und Indikation zur Physiotherapie darstellt, durch, wobei sie eigenverantwortlich im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Methodenfreiheit die für die/den PatientIn individuell geeigneten Behandlungsmethoden wählen und anwenden.
Das aktuelle Berufsprofil der PhysiotherapeutInnen, welches im Auftrag des Bundesministeriums für soziale Sicherheit durch das ÖBIG erstellt und 2004 aktualisiert wurde (Zl. 4360/02), hält zur Thematik der Methodenfreiheit der PhysiotherapeutInnen unter der Überschrift Anordnungsmodus wörtlich fest: S.21„Anordnungsmodus. Die hohe Eigenverantwortlichkeit der […] PT im Berufsvollzug spiegelt sich im Anordnungsmodus wider, wenn 85 Prozent überwiegend globale Anordnungen "Physiotherapie“ erhalten.“
Selbstverständlich sind in diesem Sinne die von den Krankenkassen im Rahmen der internen verwendeten Bezeichnungen der Tarifpositionen sofern sie nicht bereits in moderner Weise auf "Physiotherapie“ lauten, keineswegs wörtlich im Sinne von „Einzelheilgymnastik“ zu verstehen. Auch hierzu gibt das offizielle Berufsprofil eine klare Antwort S.22:“ Im Bereich der Bewegungstherapie wird den […] PT auch von Fachärzten der Physikalischen Medizin innerhalb der Behandlung die selbstständige Festlegung von Einzelbehandlungen zugestanden (Österreichische Gesellschaft für Physikalische Medizin und Rehabilitation 2002).“
Die physiotherapeutische Behandlung stellt somit einen fortschreitenden, an der/dem individuellen PatientIn angepassten Prozess dar. Eine Bewertung der Behandlungsqualität im Sinne der PatientInnen auf der Grundlage eines Therapieabbruchs nach der ersten Behandlungseinheit scheint demensprechend ungeeignet um zu objektiven Urteilen zu gelangen.
Der Hinweis darauf, dass der Erhebungsbogen in Anlehnung an die Qualitätsrichtlinien für VertragstherapeutInnen der VGKK entwickelt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Ist dort doch explizit die Befundaufnahme als Teil der ersten Behandlungseinheit genannt - abgesehen davon, dass diese ohnedies ein berufsrechtliches Erfordernis der lege artis Behandlung darstellt.
Im Sinne der Transparenz und einer objektiven Berichterstattung ersuchen wir Sie dringend dieses Schreiben in einer der nächsten Ausgaben des KONSUMENT sowie umgehend auf Ihrer Webseite zu veröffentlichen. Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für Fragen die Physiotherapie betreffend zur Verfügung und stellen Ihnen bei Interesse auch die entsprechenden Rechtsgrundlagen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Mériaux-Kratochvila, M.Ed., PT e.h. , Christan Blatakes, BSc, PT e.h. Präsidentin Bundesfreiberuflichenvertreter