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Pflegegeld - Tropfen auf den heißen Stein

, aktualisiert am

Gut, dass es das Pflegegeld gibt. 2014 wurden die Zugangsbestimmungen für die ersten zwei Stufen allerdings verschärft. Doch selbst wenn man die Beihilfe bekommt: Eine notwendig gewordene Pflege lässt sich mit diesem Geld von Vater Staat niemals abdecken.

Das 1993 in Österreich eingeführte Pflegegeld gilt bis heute als Meilenstein in der heimischen Sozialgesetzgebung. Die vom Bund beschlossene Beihilfe soll pflegebedürftigen Menschen die für sie notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Ziel ist, den Betroffenen ein möglichst selbstbestimmtes, bedürfnis­orientiertes Leben zu ermöglichen.

454.350 Personen bezogen 2014 Pflege-geld, wie die Statistik Austria feststellte. Fast zwei Drittel davon waren Frauen. Die meis­ten Pflegegeldbezieher fanden sich in den unters­ten drei Pflegestufen.

Pauschalbetrag für arm und reich

Das Pflegegeld ist eine Leistung des Bundes. Es handelt sich dabei um eine einkommens-, vermögens- und altersunabhängige pauscha­lierte Summe, die zwölf Mal jährlich aus­bezahlt wird. Egal wie viel jemand verdient, ob er ein dickes Sparbuch hat oder keines, ein Kind oder ein Greis ist: Wer Pflege braucht, bekommt dafür einen fixen Betrag. Das ­monatlich überwiesene Geld stellt keine ­Einkommenserhöhung dar, sondern dient der teilweisen Abdeckung von pflegebedingten Maßnahmen.

Bei Einführung des Pflegegeldes Anfang der 1990er-Jahre wurde noch in Schilling gerechnet. 2.500 öS, etwa 182 Euro, gab es damals für die Pflegestufe 1. 1996 schrumpfte der Betrag plötzlich auf 2.000 Schilling, aus denen dann sechs Jahre später umgerechnet 145,40 Euro wurden, wie eine Statistik des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zeigt.

Keine Inflationsabgeltung

In den letzten Jahren wurde das Pflegegeld für so gut wie alle Stufen nicht mehr valorisiert. Der fehlende Inflationsausausgleich führte seither zu einer starken realen Ab­wertung der ausgezahlten Beträge: 2009 gab es z.B. 154,20 Euro für die Pflegestufe 1. Und das ist bis heute so geblieben! Erst ­ ab 1.1.2016 wird eine Erhöhung des Pflegegeldes um 2 Prozent in allen Pflegestufen erfolgen.

Zugang erschwert

Zugang erschwert

Während die Höhe des Pflegeldes bis dato unverändert ist, wurde Anfang des Jahres der Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 erschwert. Chancen auf die gut 150 Euro zusätzlich im Monat hat inzwischen nur jemand, bei dem ein durchschnittlicher Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich besteht (bis 2010 reichten noch mehr als 50 Stunden). Noch schwieriger wird es bei Pflegestufe 2: Dort wurden aus mehr als 75 Stunden (bis 31.10.2010) mehr als 95 Stunden. Dafür gibt es momentan 284,30 Euro.

Dienste für 150 Euro

Offizieller Grund für diese Verschärfung: In den unteren Pflegestufen werden profes­sionelle Dienste in geringerem Ausmaß in Anspruch genommen als in den höheren. Wundert das jemanden? Oder anders gefragt: Wie viel an professionellen Diensten kann man sich für monatlich 154,20 bzw. 284,30 Euro kaufen?

Schon möglich, dass in früheren Jahren ein Teil des Pflegegeldes der Oma auf einem Sparbuch für die Enkelkinder landete. Heute wird sich das kaum mehr ausgehen. Außerdem gehören Menschen, die Pflegegeld ­beziehen, überwiegend den untersten Einkommensschichten an, stellte der Kriegs­opfer- und Behindertenverband (KOBV) in einer Aussendung Ende des vergangenen Jahres fest. Und für viele von ihnen sei die Pflege schon jetzt nicht mehr leistbar.

Bedarf an Pflege nimmt zu

Keine Frage: Wir werden älter und der Bedarf an pflegerischen Leistungen nimmt zu. Panik ist trotzdem keine angesagt. Das Risiko, ­pflege- oder betreuungsbedürftig zu werden, steigt erst jenseits des 80. Lebensjahres deutlich an, sagt die Vorsitzende des Wiener Seniorenbundes, Ingrid Korosec. Vor allem ein sorgsamer Umgang mit der eigenen ­Gesundheit ermöglicht es, bis ins hohe Alter fit zu bleiben und eigenbestimmt zu leben.

Ansuchen stellen

Ansuchen stellen

Wenn Sie den Alltag allein nicht mehr be­wältigen können, aber in den eigenen vier Wänden bleiben möchten, ist es Zeit für ein Ansuchen um Pflegegeld. Der Antrag kann formlos eingebracht werden. Zuständig ist jene Stelle, die z.B. eine Rente oder die Pen­sion auszahlt. Keine Angst, wenn Sie den Antrag irrtümlich an die falsche Adresse richten. Er wird zuverlässig an jene Institution weitergeleitet, die für Sie zuständig ist.

Nach einigen Tagen bekommen Sie ein Formular zugeschickt, in dem Sie angeben ­müssen, welche Tätigkeiten Sie nicht mehr selbstständig durchführen können. Lassen Sie sich beim Ausfüllen von Angehörigen oder einer Person Ihres Vertrauens helfen, wenn Sie unsicher sind. Unterschreiben Sie das Formular und senden Sie es zurück.

Untersuchung nötig

Damit Ihr Antrag auf Pflegegeld bewilligt wird, braucht es eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine diplomierte Pflegekraft. Wenn Sie nicht mehr so mobil sind, kann diese Begutachtung auch im Rahmen eines angekündigten Besuchs bei Ihnen zu Hause stattfinden. Bei einem ausführlichen Gespräch nimmt der oder die Sachverständige den Befund auf und stellt fest, wie viel Pflege Sie brauchen.

Gutachten ist die Basis

Betreuung und Hilfe

Ein Pflegebedarf liegt übrigens nur dann vor, wenn Sie ständige Betreuung und Hilfe benötigen, also sich nicht mehr alleine an- und auskleiden können, Hilfe auf der Toilette brauchen oder Ihre Wohnung nicht mehr sauber halten können, um nur einige Bei­spiele zu nennen. Es wird nur das Maß an Pflege berücksichtigt, welches die Sicherung Ihrer Existenz gewährleistet und Sie vor Verwahrlosung schützt. Ein subjektives Pflegebedürfnis oder der bisher gewohnte Pflegestandard ist hier nicht maßgeblich.

Wenn Sie möchten, kann bei der ärztlichen Untersuchung auch eine Vertrauensperson dabei sein. Das macht es oft leichter, über die konkrete Pflegesituation Auskunft zu geben. Ebenfalls hilfreich: eine genaue Dokumentation des Pflegeaufwands, damit in der manch­mal angespannten Gesprächssituation nichts vergessen wird, was für den Begutachter wichtig zu wissen ist.

Gutachten ist die Basis

Aufgrund Ihrer Angaben und der Einschätzung der Situation durch den Sachverständigen wird ein Gutachten erstellt. Davon hängt es ab, ob und in welcher Höhe Sie Pflegegeld bekommen. Die Mitteilung an Sie erfolgt per Bescheid. Wird Ihnen Pflegegeld zugesprochen, so bekommen Sie es rückwirkend ausbezahlt.

Einmal Pflegegeld heißt übrigens nicht ­immer Pflegegeld. Änderungen der Lebens­umstände, die auf den Bezug des Pflege­geldes Einfluss haben, müssen Sie binnen vier Wochen melden. Bessert sich etwa Ihr Gesundheitszustand so sehr, dass Sie keine Pflege mehr brauchen, gibt es auch kein ­Pflegegeld. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen immer zurückgezahlt werden!

Erhöhungsantrag

Verschlechtert sich Ihr Gesundheitszustand, können Sie einen Erhöhungsantrag stellen. Der Ablauf ist dann derselbe wie beim Erstantrag.

Das muss die Klage enthalten

Klage einbringen

Wird Ihr Antrag auf Pflegegeld abgelehnt oder werden Sie Ihrer Ansicht nach falsch eingestuft, können Sie sich dagegen mit ­einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht wehren. Voraussetzung ist, dass Sie die Klage rechtzeitig einbringen – innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids.

Sie können diese Klage schriftlich in zwei­facher Ausfertigung beim Arbeits- und Sozialgericht oder bei dem für Sie zuständigen Entscheidungsträger deponieren. Oder Sie geben während eines Amtstages beim Bezirks­gericht mündlich zu Protokoll, warum Sie Einspruch erheben.

Das muss die Klage enthalten

  • die genaue Darstellung des Streitfalls,
  • eine Bezeichnung der geltend gemachten Beweismittel (z.B. ein ärztliches Gutachten, auf das Sie Ihren benötigten Pflege­bedarf stützen),
  • ein bestimmtes Begehren (etwa: „Ich beantrage Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß von ...“) und
  • den angefochtenen Bescheid im Original oder in Kopie.

Ohne Anwalt, keine Kosten

Wird die Klage rechtzeitig eingebracht, tritt Ihr Bescheid außer Kraft. Das Gericht prüft dann die Anspruchsvoraussetzungen und beauftragt einen gerichtlich beeideten ärzt­lichen Sachverständigen mit der Erstellung eines neuen Gutachtens.

Vor dem Arbeits- und Sozialgericht

In diesem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht besteht kein sogenannter Vertretungszwang. Sie können für sich selbst sprechen, brauchen also keinen Anwalt, und es entstehen Ihnen dadurch keine Kosten.

Verlieren Sie vor dem Arbeits- und Sozial­gericht, können Sie dieses Urteil ebenfalls anfechten. Zuständig ist hier das Oberlandesgericht. Bei diesem Verfahren besteht eine Vertretungspflicht durch eine qualifizierte Person. Das kann ein Rechtsanwalt oder der Experte einer gesetzlichen Interessenvetretung sein. Lassen Sie sich am besten vorab beraten, wie Ihre Erfolgschancen stehen und welche Kosten anfallen.

Weg zum Obersten Gerichtshof

Geht auch dieses Verfahren zu Ihren Un­gunsten aus, bleibt nur noch der Weg zum Obersten Gerichtshof (OGH). Als letzte Ins­tanz überprüft er die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Für ein Verfahren vor dem OGH brauchen Sie aber auf jeden Fall einen Anwalt, der Sie vertritt.

Das Leben erleichtern

Schon kleine Veränderungen in der Wohnung können Ihnen, aber auch Ihren Betreuungspersonen den Alltag erleichtern und Sie bei einer möglichst selbstständigen Lebensführung unterstützen.

  • Halten Sie wichtige Gehwege frei.
  • Auch der Bereich um das Bett darf nicht zugestellt werden.
  • Stolperfallen wie Türschwellen und Teppiche besser entfernen.
  • Sorgen Sie für gute Beleuchtung in allen Räumen. Drehen Sie das Licht dann aber auch auf, wenn es finster ist!
  • Lassen Sie ausreichend Haltegriffe montieren, wie etwa im Bad oder am WC.
  • Eine Sitzerhöhung der Toilette erleichtert den Klogang.
  • Ein Duschhocker macht die Körperhygiene einfacher.
  • Eine Aufsitzhilfe im Bett, z.B. ein sogenannter Galgen, erleichtert das Aufsetzen und Aufstehen.

Womit Sie monatlich rechnen können

Das Pflegegeld ersetzt niemals die gesamten Kosten, die durch den Pflegeaufwand entstehen. Es handelt sich dabei lediglich um einen Pauschalbetrag, der es erleichtern soll, die nötige Pflege in Anspruch zu nehmen.

Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom jeweils erforderlichen Pflegeaufwand (Angaben pro Monat), es wird in 7 Stufen ausbezahlt.

  • Stufe 1: Pflegeaufwand über 65 Stunden 154,20 Euro
  • Stufe 2: Pflegeaufwand über 95 Stunden 284,30 Euro
  • Stufe 3: Pflegeaufwand über 120 Stunden 442,90 Euro
  • Stufe 4: Pflegeaufwand über 160 Stunden 664,30 Euro
  • Stufe 5: über 180 Stunden + dauernde Bereitschaft 902,30 Euro
  • Stufe 6: über 180 Stunden + dauernde Anwesenheit 1.260,00 Euro
  • Stufe 7: über 180 Stunden + Bewegungsunfähigkeit 1.655,80 Euro

Leserreaktionen

Kostenloser Pflegegeldrechner

Es gibt viele Menschen die pflegebedürftig sind, sich aber scheuen oder sogar „schämen“ Pflegegeld zu beantragen. Kinder und Enkelkinder können ohne Wissen des Pflegebedürftigen auch nicht ohne Weiteres einen Antrag stellen, denn wenn dann der Gutachter ankündigt, oder gar schon kommt, kann das zu einer höchst unangenehmen Situation für alle Beteiligten führen.

Abhilfe schafft der kostenlose und anonym abfragbare Pflegegeldrechner im Internet unter Pflegestufen-Rechner - Pflegegeldrechner Österreich. Eine höchst willkommene Argumentationshilfe für Kinder und Enkelkinder, wenn das (natürlich unverbindliche) Rechnerergebnis zeigt, dass den Großeltern Pflegegeld (oder vielleicht eine höhere Stufe als bisher) zusteht. In nur knapp 9 Monaten wurden bereits mehr als 31.500 (bis zum Ende geführte) Abfragen berechnet. Das zeigt, dass die online-Anwendung auch benutzerfreundlich und verständlich ist.

Dr. Wilhelm Margula
(aus KONSUMENT 7/2015)

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