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Lebensgemeinschaften - Nicht ohne Netz

, aktualisiert am

Auch unverheiratete Paare leben nicht in einem völlig rechtsfreien Raum. Dennoch sollten sie Vorkehrungen treffen, insbesondere für den Fall einer Trennung.

Keine Gesetze

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung können sich gerade bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft zahlreiche Probleme ergeben. Während die Ehegatten im Scheidungsfall ihre Abgeltungsansprüche nach dem Ehegesetz geltend machen können, sind diese Bestimmungen – die den Schutz des sozial Schwächeren im Auge haben – auf Lebensgefährten nicht anwendbar. Abgeltungsansprüche – sei es nun Rückforderungs- oder Ersatzansprüche bzw. Schenkungswiderruf oder Lohnforderungen – können Lebensgefährten nur nach allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften geltend machen.

Wo nichts geregelt ist, gibt es grundsätzlich keine gegenseitigen Rechte und Pflichten. Deshalb empfiehlt es sich, Vereinbarungen zu treffen über

  • gemeinsame Wohnung und Haushaltsführung
  • Anschaffungen und Bildung von Vermögen
  • Unterhalt und Versorgung
  • Betreuung gemeinsamer Kinder
  • Folgen des Todes eines Partners
  • eine Trennung ohne (Rechts-)Streit

Mietvertrag

Der gemeinsame Abschluss eines Mietvertrages empfiehlt sich nur, wenn auch die Folgen einer Trennung für das Mietverhältnis geregelt sind. Besser wird der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und einem Partner abgeschlossen und für den anderen ein Nutzungsrecht eingeräumt. Nur für den Tod eines Hauptmieters sieht das Mietrechtsgesetz vor, dass der Lebensgefährte bei dringendem Wohnbedarf in das Mietverhältnis eintreten kann.

Getrennte Kassa

Um Aufteilungsprobleme zu vermeiden, sollten möglichst kein gemeinsames Vermögen gebildet und keine gemeinsamen Schulden gemacht werden. Lässt sich dies nicht umgehen, muss eine klare Regelung für den Fall einer Trennung getroffen werden. Eine laufende Vermögensaufstellung ist daher zu empfehlen.

Was soll mit Geschenken passieren? Bei (wertvollen) Geschenken an den Partner empfiehlt es sich, ein Rückforderungsrecht oder den Verzicht im Fall der Trennung ausdrücklich zu regeln. Ebenso sollte die Mitarbeit eines Partners im Geschäft des anderen oder die Finanzierung einer Ausbildung vertraglich festgehalten werden.

Absicherung

Hat nur ein Partner ein eigenes Einkommen, muss der andere, der den Haushalt führt und die Kinder betreut, abgesichert werden. Wenn Sie in einem Partnerschaftsvertrag eine Unterhaltsvereinbarung treffen, ist diese notariatspflichtig. Zu bedenken ist auch, dass vertragliche Unterhaltsvereinbarungen nicht die Privilegien der gesetzlichen Unterhaltsansprüche haben – etwa hinsichtlich Vorratspfändung oder Unterhaltsexistenzminimum.

Krankheit und Tod

Für Krankheit und Tod eines Partners kann vorgesorgt werden: durch gegenseitige Bevollmächtigung für den Fall der Erkrankung oder eines Unfalls, um in Operationen einzuwilligen und Auskunft über den Gesundheitszustand des Partners zu erhalten. Ferner durch Regelungen mit Dritten, wie Vorrecht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, Vollmacht für Bankkonten.
Teures Erben. Da für Lebenspartner kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerpension besteht, sollte die Versorgung des länger lebenden Partners durch eine Lebensversicherung, Rente oder Vermögenszuwendung sichergestellt werden. Schließlich sollte auch die Erbfolge durch Erbvertrag oder Testament geregelt werden. Dabei muss aber die – bei nicht Verheirateten sehr hohe – Erbschaftssteuer beachtet werden.

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