Wo nichts geregelt ist, gibt es grundsätzlich keine gegenseitigen Rechte und Pflichten. Deshalb empfiehlt es sich, Vereinbarungen zu treffen über
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gemeinsame Wohnung und Haushaltsführung
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Anschaffungen und Bildung von Vermögen
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Unterhalt und Versorgung
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Betreuung gemeinsamer Kinder
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Folgen des Todes eines Partners
- eine Trennung ohne (Rechts-)Streit
Mietvertrag
Der gemeinsame Abschluss eines Mietvertrages empfiehlt sich nur, wenn auch
die Folgen einer Trennung für das Mietverhältnis geregelt sind. Besser wird der
Mietvertrag zwischen dem Vermieter und einem Partner abgeschlossen und für den
anderen ein Nutzungsrecht eingeräumt. Nur für den Tod eines Hauptmieters sieht
das Mietrechtsgesetz vor, dass der Lebensgefährte bei dringendem Wohnbedarf in
das Mietverhältnis eintreten kann.
Getrennte Kassa
Um Aufteilungsprobleme zu vermeiden, sollten möglichst kein gemeinsames
Vermögen gebildet und keine gemeinsamen Schulden gemacht werden. Lässt sich dies
nicht umgehen, muss eine klare Regelung für den Fall einer Trennung getroffen
werden. Eine laufende Vermögensaufstellung ist daher zu empfehlen.
Was soll mit Geschenken passieren? Bei (wertvollen) Geschenken an den Partner
empfiehlt es sich, ein Rückforderungsrecht oder den Verzicht im Fall der
Trennung ausdrücklich zu regeln. Ebenso sollte die Mitarbeit eines Partners im
Geschäft des anderen oder die Finanzierung einer Ausbildung vertraglich
festgehalten werden.
Absicherung
Hat nur ein Partner ein eigenes Einkommen, muss der andere, der den Haushalt
führt und die Kinder betreut, abgesichert werden. Wenn Sie in einem
Partnerschaftsvertrag eine Unterhaltsvereinbarung treffen, ist diese
notariatspflichtig. Zu bedenken ist auch, dass vertragliche
Unterhaltsvereinbarungen nicht die Privilegien der gesetzlichen
Unterhaltsansprüche haben – etwa hinsichtlich Vorratspfändung oder
Unterhaltsexistenzminimum.
Krankheit und Tod
Für Krankheit und Tod eines Partners kann vorgesorgt werden: durch
gegenseitige Bevollmächtigung für den Fall der Erkrankung oder eines Unfalls, um
in Operationen einzuwilligen und Auskunft über den Gesundheitszustand des
Partners zu erhalten. Ferner durch Regelungen mit Dritten, wie Vorrecht auf
Fortsetzung des Mietverhältnisses, Vollmacht für Bankkonten.
Teures Erben.
Da für Lebenspartner kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerpension besteht,
sollte die Versorgung des länger lebenden Partners durch eine
Lebensversicherung, Rente oder Vermögenszuwendung sichergestellt werden.
Schließlich sollte auch die Erbfolge durch Erbvertrag oder Testament geregelt
werden. Dabei muss aber die – bei nicht Verheirateten sehr hohe –
Erbschaftssteuer beachtet werden.