Bei Liefer- oder Werkverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen Verbraucher die Möglichkeit zur Kündigung haben. Für einen Partnervermittlungsvertrag galt das nicht. Obwohl dieser in 18 Monatsraten zu bezahlen war, sah ihn das Gericht nicht als dauernde, sondern als einmalige Leistung.
Volltextservice: LG Feldkirch 4.6.2003, 3 R 138/03x