Sonderangebote - Leider aus…
So früh und doch zu spät
Punkt 9.00 Uhr ging der Rollladen hoch und Frau W. und die anderen Schnäppchenjäger begaben sich flotten Schrittes in die entsprechende Abteilung. Nur: Dort gab es kein einziges Notebook. Vom Verkaufspersonal erhielt die Gruppe keine zielführende Auskunft: Vielleicht seien die Notebooks noch nicht hergerichtet worden, und die Interspar-Angestellten entschwanden vorerst einmal. Eine halbe Stunde verging, doch die Notebooks waren offenbar nicht aufzutreiben. Da verlangten die Konsumenten nach dem Geschäftsleiter. Nach weiteren 20 Minuten konnte er die Information geben, dass noch 13 Notebooks vorhanden sein sollten. Nur: Man wisse allerdings nicht wo, sie seien zur Zeit unauffindbar, wahrscheinlich sei jemand schneller gewesen.
„Was eindeutig nicht möglich war“, schrieb uns Frau W., „denn außer uns war niemand im Geschäft, und wir hatten definitiv kein einziges Notebook gesichtet. Hatte Interspar die Notebooks etwa über Nacht verkauft? Verärgert zogen die Kunden wieder ab, ohne dass der Sachverhalt wirklich aufgeklärt worden wäre. Auch Frau W. fühlte sich als Kunde von Interspar „in höchstem Maß verschaukelt“, schließlich hat sie diese Aktion darüber hinaus noch einige Stunden Arbeitszeit gekostet. Da ist es auch kein Wunder, wenn Frau W. von uns wissen wollte, ob und in welcher Form ein Vorgehen gegen die Firma Interspar möglich ist .
Ausreichend vorgesorgt
Wie immer, haben wir auch in diesem Fall der betroffenen Firma Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Der von Frau W. geschilderte Sachverhalt wird darin auch gar nicht bestritten. Allerdings erhielten auch wir die Auskunft, dass die Filiale SCS 20 Stück zugeteilt bekommen hätte. Auf Grund von Erfahrungen mit vorangegangenen ähnlichen Aktionen, argumentierte Interspar, wäre die „Warendeckung“ ausreichend und nach bestem Wissen und Gewissen und kaufmännischen Gesichtspunkten erfolgt. Im speziellen Fall sei man damit aber schief gelegen, räumte Interspar ein. „In den meisten Fällen konnten wir entweder noch Notebooks nachbesorgen oder auf Kulanzbasis unseren Konsumenten ein ähnliches Produkt zur Verfügung stellen. In der vorliegenden Beschwerde dürfte uns dies anscheinend nicht gelungen sein, was wir aufrichtig bedauern.“
Wo die 20 Stück der Filiale SCS denn angesichts der interessanten Beobachtungen von Frau W. verblieben sind, erfuhren auch wir nicht, aber immerhin gibt es nach „Konsument“-Intervention auch für Frau W. ein versöhnliches Angebot: „Wir stehen für eine Kulanzregelung zur Verfügung.“
Nach der Rechtsprechung zum UWG (Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb) ist von Waren, die als besonders günstig angeboten werden, eine ausreichende Menge bereitzuhalten, um die zu erwartende Nachfrage abdecken zu können. Diese Verpflichtung des Händlers kann auch nicht durch den Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ ausgeschlossen werden. Unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten, durch die es zu Nachschubproblemen kommt, können dem Unternehmer aber nicht angelastet werden.
Tipp: Wenn Sie sich von unlauteren Werbemethoden betroffen fühlen, geben Sie den Sachverhalt der Kammer für Arbeiter und Angestellte (1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22) bekannt. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte kann nach UWG mit Verbandsklage gegen unlautere Werbung vorgehen. In Zukunft wird auch der Verein für Konsumenteninformation (1060 Wien, Mariahilfer Straße 81) mit Verbandsklagen nach dem UWG vorgehen können.