Pfandbetrag muss ausbezahlt werden
Sie sollten Ihr Geld zurückbekommen. Eine Verordnung aus dem Jahr 1990 legt die Höhe des Pfandes für Plastikflaschen fest und schreibt vor: Wer gewerbsmäßig Getränke in wiederbefüllbaren Kunststoffverpackungen gegen Pfandeinhebung abgibt, hat die wiederbefüllbaren Verpackungen aus Kunststoffen gegen Ausfolgung des entsprechenden Pfandbetrages zurückzunehmen, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr bringt. Diese Verordnung sieht bei Plastikflaschen also grundsätzlich einen Anspruch auf Barablöse vor.
Verordnung nicht für Glasflaschen gültig
Bei Glasflaschen gilt die Verordnung nicht. Aufgrund des Geschäftsgebrauches wird man aber annehmen können, dass auch da ein Anspruch auf Barablöse besteht, wenn das Geschäft diese Flaschen führt. Bei Beschwerden vermittelt auch die Wirtschaftskammer Österreich.