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Pfandflaschen - Barablöse

"Konsument"-Experten beantworten Leserfragen: "Ich habe leere Plastikflaschen in den Supermarkt zurückgebracht. Ich habe Waren um zirka 6 Euro eingekauft und den Beleg für 12 Euro Pfand vorgewiesen. Die Kassiererin weigerte sich aber, mir das restliche Geld auszuzahlen. Ist das korrekt?"

Pfandbetrag muss ausbezahlt werden

Sie sollten Ihr Geld zurückbekommen. Eine Verordnung aus dem Jahr 1990 legt die Höhe des Pfandes für Plastikflaschen fest und schreibt vor: Wer gewerbsmäßig Getränke in wiederbefüllbaren Kunststoffverpackungen gegen Pfandeinhebung abgibt, hat die wiederbefüllbaren Verpackungen aus Kunststoffen gegen Ausfolgung des entsprechenden Pfandbetrages zurückzunehmen, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr bringt. Diese Verordnung sieht bei Plastikflaschen also grundsätzlich einen Anspruch auf Barablöse vor.

Verordnung nicht für Glasflaschen gültig

Bei Glasflaschen gilt die Verordnung nicht. Aufgrund des Geschäftsgebrauches wird man aber annehmen können, dass auch da ein Anspruch auf Barablöse besteht, wenn das Geschäft diese Flaschen führt. Bei Beschwerden vermittelt auch die Wirtschaftskammer Österreich.

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"Ich habe Pfandflaschen zum Supermarkt gebracht, ohne einzukaufen. Als ich mir den Betrag auszahlen lassen wollte, meinte die Kassierin, das sei nicht erlaubt und die Filialleiterin erwähnte eine Beschränkung auf 20 Euro. Was sagt das Gesetz?" Hier antwortet DI Christian Kornherr.

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