"Ich habe leere Pfandflaschen zum Supermarkt gebracht, ohne einzukaufen. Als ich mir den Betrag auszahlen lassen wollte, meinte die Kassierin, das sei nicht erlaubt. Die Filialleiterin revidierte das, erwähnte aber eine Beschränkung auf maximal 20 Euro. Gibt es dazu gesetzliche Regelungen?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier DI Christian Kornherr.
DI Christian Kornherr |
Rechtliche Aspekte
In Österreich existiert lediglich die Rechtsvorschrift für Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen (Verpackungsverordnung). Einwegflaschen – egal aus welchem Material – fallen nicht darunter. Auch für Glasflaschen gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.
Wiederbefüllbare Plastikverpackungen
Wer jedenfalls gewerbsmäßig Getränke in wiederbefüllbaren Plastikverpackungen abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 0,29 € je Verpackung einzuheben. Das gilt vom inländischen Abfüller oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher. In diesem Fall besteht auch eine Rücknahmepflicht.
Andere Pfandsysteme
Alle anderen Pfandsysteme sind privatrechtlich geregelt und können alles Mögliche vorsehen – so etwa die erwähnte Beschränkung von 20 Euro beim Einlösen. Sofern das Geschäft die betreffenden Flaschen führt, wird man – freilich rein aufgrund des Geschäftsgebrauchs – vermutlich auch hier einen Anspruch auf Barablöse ableiten können.