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Gutscheinportale - Schnäppchen oder Niete?

, aktualisiert am

Was auf Online-Rabattportalen wie z.B. Groupon, DailyDeal und DealHeute per "Deal" stark verbilligt mit Gutschein angeboten wird, entpuppt sich nicht immer als Schnäppchen. Bisweilen handeln sich Kunden mit einem Gutschein reichlich Ärger ein.

Eine 60-minütige Shiatsu-Behandlung um 19 statt um 60 Euro, das philippinische All-You-Can-Eat-Buffet für zwei ab 16 statt 35 Euro, Malerarbeiten mit 54 Prozent Rabatt, Nächtigungen im 4-Stern-Hotel um 40 Prozent vergünstigt, ein preiswerter Sitzsack, eine dreistündige Haushaltsreinigung durch einen Putzdienst um 25  statt um 80 Euro, ein wohlfeiler Schnuppersegelkurs an einem Kärntner See, eine Gleitsichtbrille um nur 19 statt 100 Euro. - Lesen Sie einen Eintrag in unserem Forum "Schlechte Erfahrungen gemacht": DailyDeal Guthaben und zenbedroom.com

Groupon, DailyDeal und DealHeute: bis zu 90 Prozent Rabatt

Gutscheinportale präsentieren sich als wahres El Dorado für Schnäppchenjäger. Hier werden Restaurantbesuche, Reisen, Wellnessanwendungen, Friseurbesuche, Brillen, Handys, Kleidung und noch vieles andere mehr per Gutschein mit bis zu 70, manchmal sogar bis zu 90 Prozent Rabatt angeboten. Die bei uns bekanntesten Schnäppchenportale sind Groupon, DailyDeal und DealHeute.

Mindestanzahl an Interessenten

Wer bei einem Angebot zuschlagen möchte, muss auf dem Portal beim entsprechenden Deal "bestellen" bzw. "kaufen" anklicken und die  verpflichtenden Felder (u.a. Namen, E-Mailadresse, Kreditkarte) ausfüllen. Finden sich innerhalb der vorgegebenen Frist genügend Interessenten für das Angebot, kommt der Deal zustande. Der Kaufpreis wird von der Kreditkarte oder dem Kundenkonto abgebucht, der Kunde erhält seinen Gutschein und hat dann mit dem Anbieter (z.B. dem Friseur) auszumachen, wann der Gutschein eingelöst wird.

Auf die Gültigkeitsdauer achten

Allzu lange sollte man sich mit dem Einlösen solcher Gutscheine allerdings nicht Zeit lassen. Die meisten gelten lediglich einige Wochen bis Monate. Gut, wenn dann auf Anhieb alles so klappt, wie man es sich vorgestellt hat. Doch wie wir aus zahlreichen Leserzuschriften wissen, gibt es mit Gutscheinen vom Schnäppchenportal auch immer wieder Probleme.

So kam beispielsweise die eingangs erwähnte Shiatsu-Behandlung nicht zustande. Die Anbieterin war über Wochen hinweg einfach nicht erreichbar. Der Kunde wollte vom Portal den Gutschein-Kaufpreis auf seine Kreditkarte rücküberwiesen haben und bekam ihn letztlich in Form eines zwölf Monate gültigen Guthabens auf sein Kundenkonto erstattet.

Gültigkeitsdauer, geplatzte Termine

Nicht mehr existent

Ob die Speisen des philippinischen All-You-Can-Eat-Buffets gemundet hätten? Der Konsument, der bei diesem Deal zugeschlagen hatte, erfuhr es nicht. Als er den Gutschein innerhalb der vorgegebenen Frist einlösen wollte, existierte das Restaurant nicht mehr. Nachdem er das dem Portal gemeldet hatte, wurde ihm der Gutschein-Kaufpreis auf seine Kreditkarte rücküberwiesen.

Termin geplatzt, kein Geld zurück

Die Kundin, die einen Gutschein für eine dreistündige Haushaltsreinigung erstanden hatte, blieb letztlich auf ihrem Bon sitzen und sah das Geld, das sie dafür ausgelegt hatte, nicht wieder. Die Firma ließ den vereinbarten Termin platzen und bot der Kundin anschließend an, ein anderes Team zu schicken. Gegen Aufpreis, wohlgemerkt. Als die Kundin vom Deal zurücktreten wollte, wurde sie von der Reinigungsfirma an das Gutscheinportal verwiesen.

Dort hieß es, ein Anspruch auf die im Gutschein beschriebene Leistung bestehe ausschließlich gegenüber dem Kooperationspartner (der Reinigungsfirma). Und: Eine Gutscheinrückgabe sei nur innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf möglich. Diese Frist war bereits verstrichen. Basta.

Problematisches Dreiecksverhältnis

Am falschen See

Auch das Paar, das bei einem weniger bekannten Rabattportal einen Gutschein für einen Segelkurs an einem Kärntner See gekauft und seine Urlaubsplanung  auf diesen Kurs ausgerichtet hatte, wurde herb enttäuscht: Der Anbieter des Segelkurses wartete an einem anderen See als ausgemacht, der Gutschein verfiel. Als die Konsumenten vom Rabattportal keinerlei Antwort auf ihre Beschwerden erhielten, schalteten sie ihre Rechtsschutzversicherung ein.

Vermittlerrolle des Portals

Beim Gutscheinkauf ist es Konsumenten oft noch nicht bewusst: Online-Portale haben bei Deals in der Regel nur die Rolle des Vermittlers, für die Erbringung der Leistung sind die Aussteller der Gutscheine, die Partnerbetriebe des Portals, verantwortlich. Gibt es Probleme, müssen sich Kunden in erster Linie mit den Partnerbetrieben herumschlagen. Findet sich mit diesen keine Lösung, wenden sich Kunden an die Portale, die sich wiederum nicht immer für die Problemlösung  zuständig sehen.

Problematisches Dreiecksverhältnis

Löst also beispielsweise der Partnerbetrieb den Gutschein nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist ein, ist seine Leistung mangelhaft oder fallen unerwartet zusätzliche Kosten an, finden sich Schnäppchenjäger rechtlich in einem Dreiecksverhältnis  wieder. Und das ist naturgemäß eher problematisch.

Überforderte Anbieter

Im Kreis geschickt

Dies zeigt auch das Beispiel der erwähnten Gleitsichtbrille zum unglaublichen Schnäppchenpreis von 19 statt 100 Euro – dies ging zumindest aus dem Wortlaut der Auslobung des Deals hervor. Erst aus den Details konnte man bei sehr aufmerksamem Lesen schließen, dass man für 19 Euro lediglich einen Gutschein im Wert von 100 Euro erwarb, den man sich beim Kauf einer wesentlich teureren Gleitsichtbrille anrechnen lassen konnte. Eine Ersparnis von 81 Euro also. Von uns davon befragt, schoben sich das Gutscheinportal und der Optiker gegenseitig die Verantwortung für die missverständliche Formulierung zu.

Anbieter überfordert

Manche Anbieter scheinen zudem zu unterschätzen, wie viele Aufträge im Zuge eines Deals bei ihnen eintrudeln können. Eine Firma, die über ein Gutscheinportal einen Sitzsack günstig angeboten hatte, geriet aufgrund der unerwartet großen Nachfrage gewaltig in Lieferverzug. Ein Kunde  verlor nach monatelangem, vergeblichen Warten die Geduld, wollte den Deal rückabwickeln und bat das Gutscheinportal um Unterstützung. Sein Schreiben blieb unbeantwortet. Erst nachdem wir uns eingeschaltet hatten, kam Bewegung in die Sache. Das Gutscheinportal bot dem Kunden jetzt wahlweise einen Sitzsack einer anderen Firma bzw. die Stornierung des Gutscheins an.

Nachfragen und dokumentieren, Rücktrittsrecht

Genau lesen und nachfragen

Ob man per Gutschein ein Schnäppchen oder eine Niete erstanden hat, zeigt sich in der Regel erst beim Einlösen. Um wenig überzeugende Deals zumindest teilweise schon von vornherein aussondern zu können, braucht es Zeit. 
Lesen Sie Deal-Beschreibungen genau und in Ruhe und hinterfragen Sie sie. Machen Sie sich zusätzlich auf der Homepage des Anbieters kundig und lesen Sie dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Was bietet dieses Unternehmen zu welchen Konditionen an? Fragen Sie bei Unklarheiten nach, bevor Sie „kaufen“ anklicken.

Dokumentieren

Ist der Restaurantgutschein beispielsweise nur während der Woche zu Mittag einlösbar, oder gilt er auch am Abend und an Wochenenden? Deckt der Gutschein für die Übersiedlungshilfe sämtliche Leistungen ab, oder fallen je nach Fahrstrecke extra Kosten an? Hat das neue Fahrrad eine Straßenzulassung, oder muss es erst entsprechend nachgerüstet werden?  Dokumentieren Sie das Angebot und den Bestellvorgang mit Screenshots.

Rücktrittsrecht mit Ausnahmen

Falls Sie das dumpfe Gefühl haben, einen Gutschein voreilig gekauft zu haben: Kunden haben bei Online-Käufen nach dem Fernabsatzgesetz Rücktrittsrecht. Sie können innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Ware ohne Begründung ihren Rücktritt (am besten per eingeschriebenem Brief) erklären. Es gibt aber Ausnahmen. So sind etwa Freizeitdienstleistungen, wie beispielsweise Hotel- oder Flugbuchungen oder Veranstaltungstickets vom Rücktrittsrecht bei Fernabsatz ausgenommen.

Länger als vorgeschrieben

Groupon und DailyDeal räumen Kunden in ihren AGB sogar ein längeres Rücktrittsrecht ein als gesetzlich vorgeschrieben. Hier können Konsumenten innerhalb von zwei Wochen ihre Vertragserklärung über den Kauf des Gutscheins ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung des Gutscheins widerrufen. Doch Vorsicht! Hier gibt es ebenfalls Ausnahmen.

Gutscheine vom Rabattportal: (Zu) kurz gültig

Gutscheine ohne Befristungsdatum gelten dreißig Jahre. Doch befristete Gutscheine werden oft mit recht kurzer Gültigkeit verkauft.

In einem Fall hat der Oberste Gerichthof (OGH) bereits entschieden: Eine kürzere als die 30jährige Verjährungsfrist ist zwar erlaubt, sie muss aber sachlich gerechtfertigt sein. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss die Begründung sein.

Ein Betreiber hatte über sein Portal Thermengutscheine verkauft. Diese Gutscheine konnten entsprechend einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur innerhalb von zwei Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst werden. Danach verfielen sie.

Gegen diesen Portalbetreiber haben wir im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich eine Verbandsklage eingebracht. Der Betreiber sollte solche Klauseln in Hinkunft nicht mehr verwenden dürfen. Wir konnten uns durchsetzen. Laut Oberstem Gerichtshof ist die Einschränkung der Gültigkeitsdauer dieser Thermengutscheine auf zwei Jahre zu kurz.

Wie lange Gutscheine generell mindestens gültig sein müssen, lässt sich aus diesem Urteil aber nicht ableiten. Zu viel Zeit sollte man sich auf keinen Fall lassen. Schließt die Firma, wird der Gutschein wertlos.

Zusammenfassung

  • Nichts überstürzen. Lassen Sie sich von hohen Rabatten nicht blenden, verschaffen Sie sich in Ruhe einen Überblick über die gebotene Leistung. Ist das Angebot wirklich so günstig, wie es auf den ersten Blick zu sein scheint?
  • Verzwickt. Ergeben sich beim Einlösen eines Gutscheins Probleme, befinden sich Kunden rechtlich in einem Dreiecksverhältnis mit dem Aussteller des Gutscheins (dem Erbringer der Leistung) und dem Online-Portal (in der Rolle des Vermittlers).
  • Abwägen. Über Rabattportale angebotene Gutscheine sind häufig nur kurz gültig. Und: Kunden haben bei Online-Käufen zwar ein gesetzliches Rücktrittsrecht, doch das gilt nicht lückenlos; es gibt viele Ausnahmen.

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