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Garantiebedingungen - Einschränkungen inklusive

, aktualisiert am

Eine Herstellergarantie ist begrüßenswert, doch erst das Kleingedruckte zeigt, was sie wert ist.

Im Gegensatz zur gesetzlich geregelten Gewährleistung ist die Herstellergarantie etwas Freiwilliges. Trotzdem ist sie üblich, denn die Unternehmen signalisieren damit Kundenfreundlichkeit. Bis Ende 2001 konnte man in der Regel davon ausgehen, dass die Garantie einen zusätzlichen Nutzen zur damals sechsmonatigen Gewährleistung beinhaltete. Dies traf zumindest auf die meist längere Gültigkeitsdauer zu und auf die Tatsache, dass nicht näher darauf eingegangen wurde, ob der Mangel schon beim Kauf (wenn auch unsichtbar) vorhanden war oder nicht. Im Zweifelsfall nahm man die Garantie in Anspruch, statt sich auf die Gewährleistung zu berufen (was die meisten Konsumenten in Unkenntnis der feinen Unterschiede ohnehin nicht taten).

„Nachweisbare“ Mängel

Mittlerweile ist das verbesserte, auf zwei Jahre ausgedehnte Gewährleistungsrecht in Kraft getreten, und wir wollten wissen, inwieweit die aktuellen Garantiezusagen immer noch mithalten. Geweckt wurde unsere Neugierde durch die bisher ungebräuchliche Formulierung eines Haushaltsgeräteherstellers, der die Garantie auf Funktionsfehler einschränkt, die „nachweisbar“ auf einen Material- und/oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind.

Das Wörtchen "nachweisbar"

Daraufhin sahen wir uns im Haushaltsgerätebereich ein wenig um und fanden das Wörtchen „nachweisbar“ noch bei weiteren Firmen. So unscheinbar es auch ist – es knüpft die Garantie an ähnliche Bedingungen wie die Gewährleistung; ja die Garantie bleibt zum Teil sogar hinter der Gewährleistung zurück, weil diese in den ersten sechs Monaten zu Gunsten der Konsumenten grundsätzlich davon ausgeht, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat. Zu den Firmen, die diese Formulierung verwenden, gehören Bauknecht/ Whirlpool/Ignis, Bosch/Siemens, Electrolux, elektrabregenz, Kenwood und Küppersbusch, um beispielhaft ein paar prominente Namen herauszugreifen. Lob verdient hingegen – zumindest in diesem Punkt – Liebherr: Hier muss ausdrücklich die Firma den Nachweis erbringen, dass kein Material- oder Fertigungsfehler vorliegt.

Ausnahmen

Repariert wird im Übrigen nicht jede Kleinigkeit: Laut Gaggia und Saeco liegt ein Mangel nur dann vor, „wenn der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit ... erheblich gemindert bzw. eingeschränkt ist“. Das lässt den Firmen im Zweifelsfall „erheblichen“ Spielraum. Ähnliches gilt für den Garantieausschluss bei Verwendung von „nicht originalem Zubehör“, wie bei Electrolux, Gaggia und Saeco. Zurückhaltung zeigen auch Bosch/Siemens und elektrabregenz, wo „leicht zerbrechliche Teile aus Glas oder Kunststoff“ von der Garantie ausgenommen sind. Solche Teile gibt es bei Haushaltsgeräten bekanntlich viele.

Besonders streng: Miele

Besonders streng hält es Miele: Sofern es bei einem Gerät mit dem Anstecken an die Steckdose nicht getan ist, muss die Inbetriebnahme durch den Miele-Kundendienst oder ein Miele-Fachgeschäft erfolgen. Das Gerät muss sich weiters „im Besitz des Erstkäufers“ befinden, und Garantieansprüche müssen „unverzüglich“ nach der Mangelfeststellung geltend gemacht werden.

„Unverzügliches“ Handeln

Rasches Handeln ist bei mehreren Firmen angesagt: Auch Bosch/Siemens und elektrabregenz verlangen eine „unverzügliche“ Meldung, Electrolux und Quelle gewähren immerhin 14 Tage, während Gaggia und Saeco diese Frist auf zwei Monate ausdehnen.

Was uns gar nicht gefällt, ist der Versuch vieler Firmen, die Haftung für Folgeschäden aus einem aufgetretenen Mangel auszuschließen. Es ist aber ohnehin nicht möglich, das Produkthaftungsgesetz auf diese Weise zu umgehen.

Unser Fazit:

Viele Garantiezusagen bieten aufgrund erheblicher Einschränkungen weniger als die gesetzliche Gewährleistung. Einen echten Wert haben Garantien, die auf den Nachweis der Mangelhaftigkeit verzichten und die sich über mehr als 24 Monate erstrecken, womit sie länger gelten als die Gewährleistung. Es lohnt sich durchaus, beim Kauf darauf zu schauen. Beachten muss man auf jeden Fall, dass Garantieleistungen nicht immer gänzlich kostenlos sind beziehungsweise dass eine Anfahrtspauschale verrechnet wird!

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