Eigentümer von bebauten Grundstücken in Ortsgebieten haben laut Gesetz dafür zu sorgen, dass die Gehsteige, die sich entlang ihrer Liegenschaft befinden, zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee und Eis freigehalten werden. Sie können das selbst machen oder zur Gänze an Dritte übertragen – etwa professionelle Schneeräumdienste. Diese haften für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
A.S.S. Schneeräumdienst: Selbst schaufeln, trotzdem zahlen
Kleine Schrift, große Lücken: Das Handelsgericht befand 20 eingeklagte Klauseln für gesetzwidrig.
Von 6 bis 22 Uhr freihalten
Unternehmen, Private und Hausverwalter
Die A.S.S. Anlagen Service GmbH (A.S.S.) ist hauptsächlich in Wien tätig. Das Unternehmen übernimmt für Unternehmen, Private und Hausverwalter die Schneeräumung. Vorrangiger Gegenstand unseres Prozesses sind überraschende Einschränkungen bei der Haftung. Wir hatten die A.S.S. wegen 20 Klauseln in deren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Winterdienst“ (AGB) geklagt. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte alle 20 Klauseln für gesetzwidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Selber schaufeln, trotzdem zahlen
In den AGB der A.S.S. wird an einigen Stellen der Pflichtenkreis der A.S.S. gegenüber den gesetzlichen Räumungspflichten reduziert und die Haftung dementsprechend eingeschränkt. Wir erachteten dies für die Hauseigentümer als überraschend und benachteiligend. Kunden hätten zwar an die A.S.S. zahlen gegebenenfalls aber ihren gesetzlichen Räumungspflichten selbst nachkommen müssen:
- Zumutbar? So sieht eine ASS-Klausel vor, dass die Schneereinigung nach „wirtschaftlicher Zumutbarkeit“ erfolgt.
- Stunden später: Eine weitere Klausel legt dar, dass bei Schneehöhen von bis zu 10 cm mit einer Betreuung im Zeitraum von 5-7 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen ist.
- 80cm-Haufen: Darüber hinaus sei die A.S.S. ihren AGB zufolge nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen, womit die Leistungspflicht und die Übernahme der Haftung seitens der A.S.S. ab Erreichen dieses Punktes enden würde.
- Fahrlässig? Überdies schließt die A.S.S. die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus.
Womit rechnet ein Hauseigentümer?
Wir hatten vor Gericht argumentiert, dass Hauseigentümer sehr wohl davon ausgehen würden, dass ihre Haftung für die Räumung der Gehsteige zwischen 6 und 22 Uhr auf die A.S.S. übergeht. Hauseigentümer könnten nicht damit rechnen, dass es zu derart umfassenden Haftungseinschränkungen kommt.
Wofür zahlt man?
Nicht anders sieht es das Handelsgericht Wien. Das Gericht erläutert, dass der Eigentümer, der seine Räumungspflichten an einen Unternehmer überträgt, erwarten kann, dass der Unternehmer diese zumindest im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß erfüllt. Das Gericht erklärte daher alle von uns beanstandeten Klauseln für unzulässig.
Winzige Schrift
Nicht zuletzt bemängelte der VKI zu klein gedruckte AGB in einer Schriftgröße von lediglich 5,5 pt und eine unübersichtliche Gliederung des Textes. Auch hier gab das Gericht dem VKI Recht. Das HG Wien sieht darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Pflichten klären
Tipp des VKI-Chefjuristen Mag. Thomas Hirmke: „Liegenschaftseigentümer sollten sich erkundigen, welche Pflichten sie bei Schneefall oder Glatteis haben. Im Falle der Beauftragung eines professionellen Winterdienstes empfehlen wir, bereits im Vorfeld genau zu klären, welche Pflichten tatsächlich auf diesen übertragen werden.“