Wenn Sie unter „Androhung oder Anwendung tätlicher Gewalt“ beraubt werden, haftet Ihre Haushaltsversicherung. Gilt das auch, wenn Ihnen vor dem Raub betäubende Mittel verabreicht werden?
Einem Versicherungsnehmer wurde ein fünfstelliger Eurobetrag geraubt, nachdem man ihm (gegen seinen Willen) betäubende Mittel verabreicht hatte. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen; daraufhin klagte er.
Was gilt als Raub?
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2003) machen deutlich: Eine Haushaltsversicherung haftet, wenn ein Versicherungsnehmer beraubt wird. Darin wird auch festgelegt, was als Beraubung gilt: „Die Androhung oder Anwendung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer […] um die Wegnahme versicherter Sachen zu erzwingen.“ Bei der beklagten Haushaltsversicherung war man aber der Ansicht, dass in diesem Fall keine „tätliche Gewaltanwendung“ vorliegt.
Zählt als Gewaltanwendung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah das anders. Er entschied, dass es sich um eine Beraubung handelt, die sehr wohl den Bedingungen der Haushaltsversicherung entspricht. In diesem Fall gilt die Verabreichung von Betäubungsmitteln eindeutig als Gewaltanwendung. Ihr Einsatz schränkt die Reaktionsmöglichkeiten ein – und hat somit körperliche Folgen. Laut OGH-Urteil im Volltext kann ihr Einsatz deshalb als „tätliche Gewaltanwendung“ gewertet werden.
Haushaltsversicherung haftet
Was bedeutet das nun für den Versicherungsnehmer? Das Urteil stellt klar: Die Haushaltsversicherung haftet und muss den Schaden des Kunden decken.
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